Ungefähr ein Jahr ist es her, dass die sog. BEG-Förderung etwas überraschend kurzfristig gestoppt wurde. Dieser Umstand hatte zum damaligen Zeitpunkt auf dem Immobilienmarkt ein Erdbeben mittlerer Stärke ausgelöst und viele Bauherren und Projektentwickler in veritable Schwierigkeiten geführt. Gleichzeitig ist die Bundesregierung gehalten, die sektorspezifischen Treibhausgas-Einsparungsziele nach dem Klimaschutzgesetz einzuhalten. Dies ist nicht zuletzt im Immobilienbereich eine echte Herausforderung und setzte die in diesem Bereich mit großen Ambitionen angetretene Ampel-Koalition unter entsprechenden Handlungsdruck, was eine Nachfolgemodell für das BEG angeht.

Nun steht fest, wie dieses Nachfolgemodell aussehen soll. Am 25. Januar 2023 hat Bundesbauministerin Klara Geywitz hierzu eine Presseerklärung abgegeben und die neue „Richtlinie für die Bundesförderung für effiziente Gebäude – Klimafreundlicher Neubau (KFN)“ vorgestellt.

Hier ein erster Überblick über den Inhalt:

  • Ab wann kann eine Förderung erfolgen?

Die Förderung startet ab dem 1. März 2023.

  • Wer ist antragsberechtigt?

Grundsätzlich alle Investoren, insbesondere also auch Unternehmen.

  • Wo beantrage ich die Fördergelder?

Beauftragt ist die Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW). Anträge sind über die Finanzierungspartner zu stellen.

ACHTUNG: der Antrag ist VOR Vorhabenbeginn zu stellen.

  • Werden nur Neubauten gefördert?

Nein, gefördert wird auch der Ersterwerb, soweit dieser innerhalb von 12 Monaten nach (zivilrechtlicher) Abnahme des Bauvorhabens erfolgt.

  • Gilt die Förderung nur für Wohngebäude?

Nein, neben Wohngebäuden werden auch Nicht-Wohngebäude gefördert, die den entsprechenden Anforderungen (s. unter Ziff. 4) entsprechen.

  • Welchen Standard müssen Gebäude erfüllen, um eine Förderung zu erhalten?

In jedem Fall ist dies der Standard Effizienzhaus 40/ Effizienzgebäude 40. Darüber hinaus muss das Gebäude, in den Anwendungsbereich des Gebäudeenergiegesetzes fallen und die Anforderungen für das Qualitätssiegel Nachhaltiges Gebäude PLUS (QNG-PLUS) erfüllen. Außerdem wird es noch weitere Technische Mindestanforderungen geben, die sich aus einem regelmäßig aktualisierten Merkblatt der KfW ergeben wird.

Im Übrigen gibt es zwei Stufen:

  • Förderstufe 1 
  • Förderstufe 2, hier ist zusätzlich eine Zertifizierung einer akkreditierten Zertifizierungsstelle mit dem Qualitätssiegel Nachhaltiges Gebäude PLUS (QNG-PLUS) oder das Qualitätssiegel Nachhaltiges Gebäude Premium (QNG-PREMIUM) erforderlich.
  • Kann ich parallel noch andere Förderung in Anspruch nehmen?

Das ist grundsätzlich möglich, aber diffizil, insbesondere sollen doppelte Inanspruchnahmen derselben förderfähigen Kosten ausgeschlossen werden. Im Zweifel sollte man hier auf Nummer sicher gehen.

  • Ist die Förderung zweckgebunden?

Die Förderung setzt eine zweckentsprechende Nutzung von zehn Jahren voraus.

  • Auf welche Art und Weise wird gefördert?

Es wird ein Kredit gewährt mit Zinsverbilligung (anders nur für kommunale Gebietskörperschaften)

  • Welche Kosten sind förderfähig?

Grundsätzlich die gesamten Bauwerkskosten (einschl. technischer Anlagen, Fachplanung, Baubegleitung und Zertifizierung).

  • Was sind die Kredithöchstbeträge?
  • Für klimafreundliche Wohngebäude: max. EUR 100 k pro Wohneinheit
  • Für klimafreundliche Wohngebäude mit QNG: max. EUR 150 k pro Wohneinheit
  • Für klimafreundliche Nichtwohngebäude: max. EUR 2 k pro Qm, max. EUR 10 Mio. pro Vorhaben
  • Für klimafreundliche Nichtwohngebäude mit QNG: max. EUR 3k pro Qm, max. 15 Mio. pro Vorhaben
  • Welche Laufzeit gilt?

Die Mindestlaufzeit beträgt 4 Jahre.

Es gibt verschiedene Laufzeitvarianten:

  • Für Wohngebäude:
  • bis 10 Jahre, Tilgung am Laufzeitende, Zinsbindung für die gesamte Kreditlaufzeit
  • bis 10 Jahre, max. 2 Tilgungsfreijahre, Zinsbindung für die gesamte Kreditlaufzeit
  • bis zu 25 Jahre, max. 3 Tilgungsfreijahre, Zinsbindung erste 10 Jahre
  • bis zu 35 Jahre, max. 5 Tilgungsfreijahre, Zinsbindung erste 10 Jahre
  • Für Nichtwohngebäude:
  • bis 5 Jahre, max. 1 Tilgungsfreijahr, Zinsbindung für die gesamte Kreditlaufzeit
  • bis 10 Jahre, max. 2 Tilgungsfreijahre, Zinsbindung für die gesamte Kreditlaufzeit
  • bis zu 20 Jahre, max. 3 Tilgungsfreijahre, Zinsbindung erste 10 Jahre
  • bis zu 30 Jahre, max. 5 Tilgungsfreijahre, Zinsbindung erste 10 Jahre

Zinssatz orientiert an Kapitalmarktentwicklung, verbilligt aus Bundesmitteln um bis zu 4 % p.a. des Kreditbetrags (max. 10 Jahre)

  • Besteht ein Anspruch auf Förderung?

Die Förderung erfolgt im Rahmen pflichtgemäßen Ermessens, ein Anspruch kann sich aber unter Umständen aus dem Grundsatz der Selbstbindung der Verwaltung herleiten lassen.

Wenn Sie Fragen haben, wenden Sie sich jederzeit gerne an uns.

 

Foto: unsplash, Étienne Beauregard-Riverin