Die deutsche Immobilienwirtschaft befindet sich angesichts der erheblichen Veränderung der Weltlage in einem dynamischen Veränderungsprozess. Der Kampf gegen den Klimawandel duldet keinen Aufschub mehr.  Es bedarf daher einer möglichst reibungslosen Transformation von fossil zu erneuerbar. Globale Krisenherde haben eine gestiegene Inflation und daraus resultierend erhebliche Zinssteigerungen hervorgerufen. Dies hat insbesondere die Boomjahre der Immobilienwirtschaft jäh beendet. Der tatsächliche Bedarf an Wohnungen kann derzeit nicht im Ansatz bedient werden.

Vor diesem Hintergrund gibt es zahlreiche Gesetzesänderungen und -vorschläge, die zum Teil von der Bundesregierung oder den Landesregierungen veranlasst sind, zum Teil von europäischer Ebene vorgegeben werden.

Dieser wöchentliche Blog soll dabei helfen, gerade aus internationaler Perspektive die wichtigsten Entwicklungen mitzuschneiden.

WOCHE 2:

  • Was gibt es Neues auf dem deutschen Immobilienmarkt?

Axel Röpke hat im Blog schon darüber berichtet (https://tyskret.com/language/da/skal-mit-tyske-gbr-i-det-nye-tyske-selskabsregister/), aber weil es gerade auch für den Immobilienbereich von großer Bedeutung ist, sei auch an dieser Stelle noch einmal darauf hingewiesen: die Gesellschaft bürgerlichen Rechts kann seit 1. Januar 2024 in ein Gesellschaftsregister eingetragen werden (sog. eGbR). Das ist zwar keine Verpflichtung, aber gerade im Grundbuchverfahren entsteht ein faktischer Zwang. Eine GbR soll nämlich nur dann im Grundbuch eingetragen werden, wenn sie im Gesellschaftsregister vermerkt ist. Auch Änderungen im Grundbuch setzen nunmehr eine Eintragung im Gesellschaftsregister voraus. Für eine GbR, die sich im Immobiliensektor bewegen möchte, wird eine Eintragung im Gesellschaftsregister daher künftig wohl unerlässlich sein.

  • Was ist in Hamburg los?

Wie in WOCHE 1 berichtet, hat Deutschland jetzt ein Wärmeplanungsgesetz. § 14 dieses Gesetz sieht als einen der ersten Schritte eine sog. Eignungsprüfung vor. Damit sollen zunächst vor allem Gebiete identifiziert werden, die sich voraussichtlich nicht für eine Versorgung durch ein Wärme- oder ein Wasserstoffnetz eignen. Für diese Menschen heißt das nämlich dann: besser perspektivisch mal über eine Wärmepumpe (oder eine der anderen im Gebäudeenergiegesetz vorgesehenen Alternativen) nachdenken. Die Freie und Hansestadt Hamburg hat ihre Eignungsprüfung inzwischen veröffentlicht. Jeder kann also nachsehen, wie der Stand für seinen Wohnraum derzeit ist.

Abgerufen werden kann die Eignungsprüfung hier: https://geoportal-hamburg.de/geo-online/?Map/layerIds=1043,29061&visibility=true,true&transparency=0,0&Map/center=%5b564609.2923496087,5933349.1452702%5d&Map/zoomLevel=3

Ob einem z.B. die Kategorie „für Wärmenetz wenig geeignet“ allerdings hinreichende Planungssicherheit verschafft, kann man ggf. bezweifeln.

  • Und was macht die Rechtsprechung so?

Der BGH lehrt uns, was man als Architekt u.a. nicht tun sollte – nämlich Rechtsdienstleistungen erbringen (übrigens genauso wenig wie als Rechtsanwalt Planungsleistungen). In einer jüngeren Entscheidung des 7. Senats hatte ein Architekt für einen Kunden eine Skontoklausel entworfen, die sich als unwirksam erwies (wegen Verstoßes gegen AGB-Regelungen). Laut Ansicht des BGH stellt das Zurverfügungstellen einer Skontoklausel zur Verwendung in Verträgen mit bauausführenden Unternehmern eine Rechtsdienstleistung dar (BGH vom 9. November 2023, VII ZR 190/22). Der Architekt haftet daher für die Unwirksamkeit der Klausel wegen Verstoßes gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz (und die Berufshaftpflicht dürfte hier auch nicht helfen). Manchmal ist weniger (Dienstleistung) eben mehr. Die Lehre daraus: In einer zunehmend komplexeren Welt ist in fachfremden Gebieten Zurückhaltung geboten.