Transparenzregister 2021 – warum Unternehmer sich mit dem Thema (leider) befassen sollten und nun zügig handeln müssen: Die EU hat mit der 4. Geldwäscherichtlinie nun ihrer Meinung nach intransparenten Gesellschaftsstrukturen den Kampf angesagt – was im Grunde bedeutet: mehr Verwaltungsaufwand für Unternehmer.

Zwar sind auch in Deutschland alle Informationen, die nach der Richtlinie benötigt werden, in den verschiedenen Registern (und bei europäischen Muttergesellschaften in der Regel in deren europäischen Registern) öffentlich zugänglich. Bisher genügte das, aber eben noch nicht in einem Register in Deutschland, sodass man entschieden hat, das Register nun auf ein Vollregister umzustellen.

Was bedeutet das?

  • In einem Vollregister müssen alle Informationen zu GmbHs, KGs, GmbH & Co. KGs, rechtsfähigen Stiftungen, Vereinen etc. dem Register rechtzeitig und vollständig zur Verfügung gestellt und jederzeit aktualisiert werden.
  • Die bisherige Veröffentlichung einiger Informationen im Handelsregister oder gar in Registern in anderen EU-Mitgliedstaaten reicht nun nicht mehr aus.

Was muss ich tun?

  • Jede Gesellschaft muss bis 31.07.2021 (Übergangsfrist bis 31. März 2022 bei AG/SE und 30. Juni 2022 bei GmbH etc., 31.12.2022 bei einer KG) den wirtschaftlich Berechtigten in der notwendigen Form mitteilen. Also: Vor- und Nachname(n), Geburtsdatum, Wohnort, Art und Umfang des wirtschaftlichen Interesses und alle Staatsangehörigkeiten. Sind juristische Personen Gesellschafter, wiederholt sich das Spiel, bis der wirtschaftlich Berechtigte aus dem Register klar hervorgeht (in der Regel jeder der Kontrolle und/oder Anteile über 25 % ausübt).
  • Bitte beachten: Die Fristen mögen sicherlich noch weit in der Zukunft liegen, aber aktuell weigern sich viele Handelsregister schon, Eintragungen zu Gesellschaftsänderungen/-Gründungen vorzunehmen, wenn nicht das Transparenzregister aktualisiert ist – also ist hier aufgrund nicht aktueller Eintragungen mit Verzögerungen zu rechnen, denn die Registergerichte wenden in der Regel § 18 Abs. 2 GwG an und verlangen diese Informationen als zur Eintragung erforderlich.

Was passiert, wenn ich die Fristen versäume?

  • Dann wird es teuer. Im schlimmsten Fall sehr teuer.
  • Es droht ein Bußgeld bis zu EUR 150.000, vgl. §§ 55, 56 GwG.

Praxistipp

Um die Eintragung der relevanten Informationen kommt man nach der Novelle des GwG leider nicht herum. Daher besser frühzeitig die Eintragungen im Transparenzregister vornehmen, sodass im Jahr 2022 keine Probleme mit Bußgeld und/oder dem Handelsregister auftreten, wenn es mal schnell gehen soll. Wir helfen Ihnen hierbei natürlich gerne.

Haben Sie Fragen zum Thema? Zögern Sie bitte nicht, uns zu kontaktieren!

Dr. Axel B. Röpke

 

Bild: Kaitlyn Baker, unsplash.com