Für Windenergieanlagen, deren Förderung nach EEG zum 31.12.2022 und entsprechend in den folgenden Jahren jeweils zum 31.12. endet, ergeben sich im Wesentlichen zwei Optionen zur Vermarktung bis zum technischen Betriebsende oder bis zu einem Repowering: Ein Weg führt über die Direktvermarktung am Spotmarkt inklusive der Nutzung von Herkunftsnachweisen, ein anderer über den Abschluss eines Fixpreis-PPAs mit einem Energieversorger oder (Groß-) Stromverbraucher.

Vermarktungsmöglichkeiten

Bei der Spotmarkt-Vermarktung ist ein Vertrag mit einem Direktvermarkter zu schließen, der die Anlage in sein Portfolio aufnimmt. Die Übertragung der Herkunftsnachweise zu einem bestimmten Preis kann vertraglicher Bestandteil sein, alternativ werden diese über andere bilaterale Handelspartner oder OTC-Plattformen vermarktet. Diese Vermarktungsoption geht einerseits mit einer hohen Erlösunsicherheit aber auch großen Erlöschancen einher, andererseits bleibt der Betreiber bei größeren Ausfällen vertraglich relativ flexibel und geht keine langfristigen Verpflichtungen ein. Umgekehrt verhält es sich beim Abschluss eines Fixpreis-PPA über mehr als ein Jahr: Hier geht der Anlagenbetreiber eine langfristige Lieferverpflichtung mit dem Vertragspartner ein, im Gegenzug kann er erwartete Erlöse im gleichen Umfang wie zu Zeiten der EEG-Förderung ex-ante abschätzen und seinen erwarteten Betriebskosten gegenüberstellen. Einjahres-PPA mit entsprechender Verlängerung stellen in diesem Zusammenhang einen Mittelweg der beiden beschriebenen Optionen dar. Es ist also eine kommerzielle Betrachtung, welches Modell der Vermarktung hier gewählt wird.

Voraussetzungen der Einspeisung – beachte die Gesetzesänderungen

Für die notwendige Einspeisung in das öffentliche Netz ist nach EEG verpflichtend, dass die Windenergieanlage fernsteuerbar ist. War dies bislang nicht der Fall, wurde die Förderung verringert.

Auch die Teilnahme am Einspeisemanagement (Redispatch 2.0) ist nicht von der Förderfähigkeit (also Vergütung) abhängig und damit weiterhin verpflichtend, da es sich um eine technische Anschlussbedingung handelt (§ 14 EEG).