Die Corona-Pandemie zieht erhebliche wirtschaftliche Folgen nach sich. Wenn Geschäfte geschlossen, Messen und andere Veranstaltungen abgesagt werden und sogar der Handel mit bestimmten Ländern oder Produkten beschränkt wird, kann so manches Unternehmen schnell in seiner wirtschaftlichen Existenz bedroht sein.

Unverzüglichkeit des Antrags bei Insolvenz

Gleichzeitig ist das deutsche Insolvenzrecht sehr streng: wird klar, dass das Unternehmen seinen Zahlungspflichten (voraussichtlich) nicht mehr wird nachkommen können, müssen etwa Geschäftsführer einer GmbH unverzüglich, spätestens innerhalb von drei Wochen, Insolvenzantrag stellen, ansonsten machen sie sich strafbar. Auch Zahlungen aus dem Gesellschaftsvermögen sind nach diesem Zeitpunkt verboten und müssen in einem späteren Insolvenzverfahren sogar aus dem privaten Vermögen des Geschäftsführers erstattet werden (§ 64 GmbHG).

Aussetzung der strafbewehrten Antragspflicht bis 30.09.2020

Aufgrund der aktuellen Unsicherheit über die Entwicklung der Märkte wurde befürchtet, dass eine große Zahl von Unternehmen kurzfristig Insolvenzantrag stellen müssen. Um diese Welle zu verhindern, hat der Deutsche Bundestag beschlossen, dass die strafbewehrte Pflicht zur Stellung eines Insolvenzantrages bis zum 30.09.2020 ausgesetzt wird, wenn die wirtschaftlichen Schwierigkeiten auf den Einbußen wegen der Corona-Krise beruhen. Für die Geschäftsführer bringt diese Änderung eine erhebliche Erleichterung ihrer Arbeit, weil der große Druck des Insolvenzrechts wegfällt.

Aktuell: Auch Gläubigeranträge eingeschränkt

Praktisch sehr wichtig ist nun auch die Einschränkung des Antrages von Seiten der Gläubiger. Ein Insolvenzantrag kann nämlich nicht nur vom Unternehmen selbst, sondern auch von Gläubigern gestellt werden. In der Praxis sind dies häufig etwa Krankenkassen, Vermieter, Banken oder andere „große“ Gläubiger.

Ein solcher Antrag von Dritten ist bis Ende Juni 2020 nur noch dann möglich, wenn der Grund für den Antrag, also die Zahlungsunfähigkeit, bereits am 1. März 2020 vorlag, also nicht unmittelbar mit der Corona-Krise in Deutschland zusammenhängt.

 

Bei Fragen rund um das deutsche Insolvenzrecht stehen wir gerne zur Verfügung. Wenden Sie sich gerne an unsere Experten, Dr. Axel Röpke, Dr. Johannes Klages und Maximilian Juncker.

 

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