Mit seinem Urteil vom 20. April 2023 – I ZR 113/22 erteilt der BGH eine Absage an die Praxis unter Immobilienmaklern erfolgsunabhängige Reservierungsgebühren zu erheben.

Zum Hintergrund:

Einige Immobilienmakler in Deutschland boten interessierten Kunden in der Vergangenheit die Möglichkeit an, durch die Zahlung einer Gebühr ein Grundstück für eine bestimmte Zeit zu reservieren. Der BGH entschied nun, dass die Vereinbarung einer solchen Reservierungsgebühr in allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam ist. Im zugrundeliegenden Fall hatten die Kläger mit der Beklagten, einer Immobilienmaklerin, einen Maklervertrag geschlossen. Um ein Grundstück zu reservieren, schlossen die Parteien zudem einen Reservierungsvertrag, der die Zahlung einer Reservierungsgebühr vorsah. Die Kläger entschlossen sich später gegen den Kauf des Grundstücks und forderten die Gebühr daraufhin von der Maklerin zurück. Die beklagte Maklerin verweigerte die Rückzahlung jedoch unter Berufung auf ihre AGB.

Die Entscheidung:

Die Richter des I. Zivilsenates entschieden nun, dass eine Klausel, die die Rückzahlung der Reservierungsgebühr ausnahmslos ausschließt, eine unangemessene Benachteiligung der potenziellen Käufer darstellt und daher unwirksam ist. Zur Begründung führten sie an, dass dem Kaufinteressenten keine nennenswerten Vorteile aufgrund des Abschlusses des Reservierungsvertrages entstehen und der Makler in diesem Zusammenhang überdies keine geldwerte Gegenleistung erbringt. Die Reservierungsgebühr steht damit im Widerspruch zum Leitbild der gesetzlichen Regelung des Maklervertrages, nach dem eine Provision nur dann geschuldet wird, wenn die Maklertätigkeit zum Erfolg geführt hat.

Folgen des Urteils:

Maklerkunden, die aufgrund einer formularmäßigen Vereinbarung eine Reservierungsgebühr an ihren Makler gezahlt haben, können diese nun aufgrund dieses höchstrichterlichen Urteils zurückfordern. Gerne unterstützen wir Sie bei der Rückforderung von Reservierungsgebühren. Bei Fragen zum Thema, kontaktieren Sie uns gerne!

Dr. Matthias Laas

Christoph Schulze

Dr. Mark Unger