Zum 9. Februar 2024 wurden die Realisierungs- und Pönalfristen für Windenergieanlagen an Land um jeweils sechs Monate verlängert. Damit verlängert sich die neue Frist für die Realisierung und Inbetriebnahme von Windenergieanlagen von 30 auf 36 Monate und die Pönalefrist von 24 auf 30 Monate (nach dem Zuschlag). Das bedeutet, dass Sie nun insgesamt 36 Monate nach dem Zuschlag Zeit haben, um die Anlage in Betrieb zu nehmen, ohne den Tarif zu verlieren.
Es ist jedoch wichtig zu wissen, dass bei einer Überschreitung von 30 Monaten nach dem Zuschlag mit der Installation die folgenden 6 Monate bis zum Auslaufen des Tarifs nicht kostenlos sind; es muss eine Pönale gezahlt werden, deren Höhe von der zugeteilten Megawattleistung abhängt.
Bestehende Projekte können ebenfalls von den neuen Regeln profitieren
Beachten Sie, dass diese Fristverlängerung auch für Anlagen gilt, die bereits den Zuschlag erhalten haben, und zwar unter folgenden Bedingungen:
- Der Zuschlag muss grundsätzlich zwischen dem 31. Dezember 2022 und dem 9. Februar 2024 erteilt worden sein.
- Die neuen Fristen gelten auch für Zuschläge, die vor dem 1. Januar 2023 erteilt wurden, allerdings nur, wenn der Zuschlag nach der alten Regelung nicht bereits am 9. Februar 2024 erloschen war. In diesen Fällen geht der Tarif (und die Gebotssicherheit) verloren und es muss ein neues Gebot abgegeben werden.
- Die Fristverlängerung auf 36 Monate gilt auch dann nicht, wenn der Betreiber bereits am 9. Februar 2024 die Pönale für das bezuschlagte Gebot zahlen muss. Mit anderen Worten: Wenn der Tarif vor dem 1. Januar 2023 per Zuschlag erteilt wurde und weder einer Pönale unterliegt noch am 9. Februar 2024 abgelaufen ist, gelten die neu eingeführten Fristverlängerungen.
- Es besteht jedoch die Möglichkeit, sich von der neuen Frist befreien zu lassen. Wenn Sie den Zuschlagspreis auslaufen lassen und erneut bieten wollen – z. B. weil Ihnen die neuen Tarifoptionen interessanter erscheinen -, können Sie sich dafür entscheiden, die alten Regeln (30 Monate) weiter in Anspruch zu nehmen, um früher wieder ein neues Gebot abgeben zu können. Der Wunsch, die alten Regeln anzuwenden, muss der Bundesnetzagentur (BNetzA) in Textform mitgeteilt werden. Bedenken Sie aber, dass jedenfalls die Gebotssicherheit verloren geht.