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	<title>Dr. Axel Röpke, Autor bei TYSKRET</title>
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		<title>BNetzA senkt EEG- Ausschreibungs-Höchstwert für 2026 auf 7,25 Cent</title>
		<link>https://tyskret.com/bnetza-senkt-eeg-ausschreibungs-hoechstwert-fuer-2026-auf-725-cent/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Dr. Axel Röpke]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 17 Dec 2025 18:43:34 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Recht der Erneuerbaren Energien]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Die Bundesnetzagentur senkt für das kommende Jahr den Höchstwert für Ausschreibungen von Windenergie an Land unter dem EEG von 7,35 auf 7,25 Cent pro Kilowattstunde. Damit will sie auf die Marktsituation reagieren und die Kosten moderat senken. Angesichts der Tatsache, dass der bisherige Höchstwert in diesem Jahr ohnehin nie ausgeschöpft wurde, da die erzielten Zuschläge [...]</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<div dir="ltr">Die Bundesnetzagentur senkt für das kommende Jahr den Höchstwert für Ausschreibungen von Windenergie an Land unter dem EEG von 7,35 auf 7,25 Cent pro Kilowattstunde. Damit will sie auf die Marktsituation reagieren und die Kosten moderat senken.</div>
<div></div>
<div>Angesichts der Tatsache, dass der bisherige Höchstwert in diesem Jahr ohnehin nie ausgeschöpft wurde, da die erzielten Zuschläge stets darunter lagen, regelt der Markt ohnehin seit diesem Jahr die Preise durch Wettbewerb. Der neue Höchstwert liegt immer noch über den zuletzt bezuschlagten Preisen, so dass die meisten Windkraftprojekte weiterhin umsetzbar bleiben sollten.</div>
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			</item>
		<item>
		<title>Baukostenzuschuss und Großbatteriespeicher:</title>
		<link>https://tyskret.com/baukostenzuschuss-und-grossbatteriespeicher/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Dr. Axel Röpke]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 16 Jul 2025 07:09:30 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Immobilien]]></category>
		<category><![CDATA[Immobilienrecht]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>BGH entscheidet zu Lasten der Speicherbetreiber Der Bundesgerichtshof (BGH) hat nun über die Klage eines Speicherbetreibers  gegen die Zahlung eines Baukostenzuschusses an den Netzbetreiber für den Anschluss seiner Anlagen entschieden (Beschluss vom 15. Juli 2025 - EnVR 1/24). Der angegriffene Baukostenzuschuss (BKZ) wurde auf Grundlage des Leistungspreismodells gemäß Positionspapier der Bundesnetzagentur (BNetzA) aus dem Jahr 2009 erhoben und nach der [...]</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p><strong>BGH entscheidet zu Lasten der Speicherbetreiber</strong></p>
<p>Der Bundesgerichtshof (BGH) hat nun über die Klage eines Speicherbetreibers  gegen die Zahlung eines Baukostenzuschusses an den Netzbetreiber für den Anschluss seiner Anlagen entschieden (<strong>Beschluss vom 15. Juli 2025 &#8211; EnVR 1/24)</strong>. Der angegriffene Baukostenzuschuss (BKZ) wurde auf Grundlage des Leistungspreismodells gemäß Positionspapier der Bundesnetzagentur (BNetzA) aus dem Jahr 2009 erhoben und nach der maximalen Anschlussleistung des Anschlussnehmers berechnet – unabhängig davon, wie oft diese in Anspruch genommen wird.</p>
<p><strong>BKZ gelten grundsätzlich für Letztverbaucher – wie auch Speicher</strong></p>
<p>BKZ werden auf Verteilnetzebene grundsätzlich für jeden Letztverbraucher, also vor allem Haushalte oder Gewerbe, erhoben Obwohl Speicher die Möglichkeit zum Ein- und Auszuspeisen und auch zu einer netzdienlichen Fahrweise haben, werden diese genauso behandelt, wie Letztverbraucher und müssen eine nicht unerhebliche Summe an BKZ aufbringen, im konkreten Fall ging es um 15 Prozent des Investitionsvolumens als BKZ.</p>
<p><strong>Speicherbetreiber verweist auf Diskriminierungsverbot</strong></p>
<p>Der Speicherbetreiber hatte sich auf das Diskriminierungsverbot im Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) und auf ein nach EU-Recht bestehendes Investitionsbehinderungsverbot berufen, das auch für Speicher gelte.</p>
<p>Dieser Argumentation war das OLG Düsseldorf Ende 2023 noch gefolgt. Die Richter monierten dabei nicht die Erhebung des BKZ an sich, urteilten aber, dass dieser für Speicher nicht nach dem Leistungspreismodell erhoben werden dürfe, da Speicher nicht als Letztverbraucher einzustufen seien. Die Bundesnetzagentur, so die Aufforderung aus Düsseldorf, solle über den Antrag des Klägers neu entscheiden.</p>
<p><strong>BGH hebt die Entscheidung der Vorinstanz auf</strong></p>
<p>Dem stellte sich nun der BGH entgegen, der urteilte, dass die BNetzA nicht verpflichtet sei, einem Verteilnetzbetreiber die Erhebung des BKZ nach dem Leistungspreismodell zu untersagen. Nach der Meinung des Gerichts erfülle der BKZ eine Lenkungs- und Steuerungsfunktion, weil der Anschluss umso teurer werde, je höher der Leistungsbedarf sei. Der BKZ bewirke damit, dass der Netzanschluss gemäß dem tatsächlichen Leistungsbedarf des jeweiligen Netzes beantragt werde und auf diese Weise eine Überdimensionierung des Verteilernetzes verhindere und damit einhergehende Netzausbaukosten für alle Netznutzer geringer würden.</p>
<p><strong>Kritik aus der Branche der Speicherbetreiber</strong></p>
<p>Kritik an dieser Entscheidung kommt erwartungsgemäß aus der Branche der Speicherbetreiber und Produzenten. Dort wird es als schwierig bewertet, dass nach wie vor in überkommenen Kategorien wie „Verbraucher“ und „Erzeuger“ gedacht wird, die den aktuellen Stand der Marktentwicklung nicht mehr hinreichend widerspiegeln und die Vorteile rein marktbasierter betriebener Speicher unberücksichtigt lassen.</p>
<p><strong>Neue Pläne der BNetzA</strong></p>
<p>Inzwischen arbeitet die BNetzA auch daran, BKZ auf Ebene des Übertragungsnetzes einzuführen, da die Regelung in diesem Bereich weniger deutlich ist als beim Verteilnetz.</p>
<p>Kontakt:</p>
<p><a href="https://tyskret.com/dr-axel-b-roepke/">Dr. Axel Röpke</a></p>
<p>Der Beitrag <a href="https://tyskret.com/baukostenzuschuss-und-grossbatteriespeicher/">Baukostenzuschuss und Großbatteriespeicher:</a> erschien zuerst auf <a href="https://tyskret.com">TYSKRET</a>.</p>
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			</item>
		<item>
		<title>Offshore–Wind – Anpassung des Ausschreibungsdesigns aufgrund europäischer Vorgaben angekündigt</title>
		<link>https://tyskret.com/offshore-wind-anpassung-des-ausschreibungsdesigns-aufgrund-europaeischer-vorgaben-angekuendigt/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Dr. Axel Röpke]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 29 Apr 2025 09:33:13 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Recht der Erneuerbaren Energien]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Die neue Bundesregierung wird das Ausschreibungsdesign für Offshore-Windparks an die novellierte Strommarktrichtlinie und den Net Zero Industry Act (NZIA) der EU anpassen, wie der energiepolitische Sprecher der Union ankündigte. Dies war allerdings aufgrund der europäischen Rahmengesetzgebung erwartbar. Vorgaben aus der Strommarktrichtlinie Gemäß der Strommarktrichtlinie muss die Erneuerbaren-Förderung, wenn Brüssel sie weiterhin genehmigen soll, weitgehend auf beidseitige Differenzverträge, [...]</p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Die neue Bundesregierung wird das Ausschreibungsdesign für Offshore-Windparks an die novellierte <strong>Strommarktrichtlinie</strong> und den Net Zero Industry Act (<strong>NZIA</strong>) der EU anpassen, wie der energiepolitische Sprecher der Union ankündigte. Dies war allerdings aufgrund der europäischen Rahmengesetzgebung erwartbar.</p>
<p><strong><em>Vorgaben aus der Strommarktrichtlinie</em></strong></p>
<p>Gemäß der Strommarktrichtlinie muss die Erneuerbaren-Förderung, wenn Brüssel sie weiterhin genehmigen soll, weitgehend auf beidseitige Differenzverträge, sogenannte „contracts for difference“ (CfD) umgestellt und um aus dem NZIA resultierende Kriterien erweitert werden, um auch in Zukunft von der EU anerkannt zu werden.</p>
<p>Der NZIA schafft einen verbindlichen Rahmen mit dem Ziel, die europäische Industrie auf dem Weg zur Klimaneutralität zu stärken und verlangt unter anderem ganz konkret die Einführung qualitativer Ausschreibungskriterien, wie Nachhaltigkeit und Cybersicherheit, die europäische Hersteller effektiv bevorteilen.</p>
<p>Vergleichbare Vorgaben werden voraussichtlich auch auf die Förderung der Onshore-Windenergie Anwendung finden, deren beihilferechtliche Genehmigung Ende 2026 ausläuft und deren Reform eine der großen Aufgaben der quasi amtierenden Bundesregierung werden wird.</p>
<p><strong><em>Zum Hintergrund: Net Zero Industrie Act</em></strong></p>
<p>Der NZIA ist die europäische Antwort auf industriepolitische Initiativen wie den amerikanischen „Inflation Reduction Act“ oder Chinas „Made in China 2025“. Ziel ist es, im internationalen Wettbewerb um grüne Technologien nicht den Anschluss zu verlieren und die Ziele des European Green Deal zu erreichen. Der NZIA zielt darauf ab, die Produktionskapazitäten für saubere, klimafreundliche Technologien, dabei insbesondere Wind und Photovoltaik (aber auch CCS und Atomenergie, die als klimafreundlich im Sinne des NZIA gelten) in Europa massiv auszubauen und die Abhängigkeit von Importen – insbesondere aus Drittstaaten – zu reduzieren. Das Gesetz ist am 29. Juni 2024 in Kraft getreten.</p>
<p>Kontakt:</p>
<p><a href="https://tyskret.com/dr-axel-b-roepke/">Dr. Axel B. Röpke</a></p>
<p>Der Beitrag <a href="https://tyskret.com/offshore-wind-anpassung-des-ausschreibungsdesigns-aufgrund-europaeischer-vorgaben-angekuendigt/">Offshore–Wind – Anpassung des Ausschreibungsdesigns aufgrund europäischer Vorgaben angekündigt</a> erschien zuerst auf <a href="https://tyskret.com">TYSKRET</a>.</p>
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			</item>
		<item>
		<title>Der neue Koalitionsvertrag und (Wind)Energie – viel Medienlärm um wenig Konkretes</title>
		<link>https://tyskret.com/der-neue-koalitionsvertrag-und-windenergie-viel-medienlaerm-um-wenig-konkretes/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Dr. Axel Röpke]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 10 Apr 2025 08:28:19 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Recht der Erneuerbaren Energien]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Am gestrigen Mittwoch wurde unter großem Medieninteresse der Koalitionsvertrag der neuen „SchRoKo“ vorgestellt. Auch zum Thema Klimaschutz, Erneuerbare und Windenergie wird einiges festgehalten. Eines lässt sich festhalten: das medial als Tiger gestartete Versprechen insbesondere der CDU/CSU, das sogenannte „Heizungsgesetz“ abzuschaffen, wurde still und leise in einen kleinen Bettvorleger transformiert, denn eine Reform des Gebäudeenergiegesetzes stand [...]</p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Am gestrigen Mittwoch wurde unter großem Medieninteresse der Koalitionsvertrag der neuen „SchRoKo“ vorgestellt. Auch zum Thema Klimaschutz, Erneuerbare und Windenergie wird einiges festgehalten. Eines lässt sich festhalten: das medial als Tiger gestartete Versprechen insbesondere der CDU/CSU, das sogenannte „Heizungsgesetz“ abzuschaffen, wurde still und leise in einen kleinen Bettvorleger transformiert, denn eine Reform des Gebäudeenergiegesetzes stand ohnehin an. Alles in allem kann von einem teilweise seitens der Versorger geforderten Neustart der Energiewende nicht die Rede sein. Vieles bleibt, wie es war und die wirklich großen Themen, wie die Novellierung des EEG ab Ende 2026 bleiben (noch) im Nebel.</p>
<p>Wir haben einmal die aus unserer Sicht wesentlichen Themenbereiche bei den Erneuerbaren Energien und die Regelungen und Absprachen dazu (so sie denn schon konkret sind) kurz hervorgehoben und zusammengefasst:</p>
<ol>
<li><strong>Klimaziele</strong> – Es bleibt bei einem generellen Bekenntnis zu den Klimazielen und einer Erreichung der Klimaneutralität bis 2045. Dies allerdings auch durch CCS etc. – in Erweiterung der bisherigen Praxis nicht nur an Industrieanlagen, sondern auch an Gaskraftwerken sondern auch mittels DAC (direct air capture) &#8211; CO2-Abscheidung aus der Luft als Zukunftstechnologie)</li>
<li><strong>Industriestromspreis</strong> – Die Koalition ist sich einig, die Strompreiskompensation für Unternehmen dauerhaft zu verlängern und einen Industriestrompreis für energieintensive Unternehmen einzuführen. Diesen Punkt erwähnte der CDU-Chef Friedrich Merz, sogar dezidiert bei der Vorstellung des Koalitionsvertrages – obwohl er als Oppositionsführer noch vehement dagegen war.</li>
<li><strong>Energieerzeugung</strong> &#8211; Hier bleibt es beim Bekenntnis zum Kohleausstieg 2038. Zur Gewährleistung der Versorgungssicherheit will die Koalition den Bau von 20 Gigawatt Gaskraftwerksleistung mit einer „zu überarbeitenden Kraftwerksstrategie technologieoffen anreizen“. Weitere Details dazu fehlen, insbesondere, ob der Plan auch wasserstofffähige Anlagen enthält. Eine Reaktivierung der bereits abgeschalteten deutschen Kernkraftwerke kann die Union jedoch nicht durchsetzen, so dass es vorerst beim Atomausstieg bleibt.</li>
<li><strong>Reservekraftwerke</strong> &#8211; Union und SPD halten am Ziel fest, Reservekraftwerken zeitweise die Rückkehr an den Markt zu ermöglichen, um Preisspitzen beim Strompreis zu vermeiden. Ob dies mit dem EU-Recht vereinbar ist, wird sich zeigen.</li>
<li><strong>Neustart der Energiewende</strong> – Der Neustart der Energiewende fällt aus. Die Koalitionspartner wollen dennoch alle Erneuerbaren „entschlossen“ ausbauen. Allerdings soll der Ausbau nun „netzdienlicher“ voranschreiten und die Erneuerbaren Energien sollen sich „perspektivisch“ am Markt refinanzieren. Was das konkret bedeutet werden Union und SPD im Rahmen der bis 2026 anstehenden EEG-Novelle klären müssen. Ein Ziel ist dabei bereits klar formuliert in der Umsetzung -gerade aufgrund der Eingriffe – mehr als schwammig: „Die zulässige Höhe der Flächenpachten für im EEG geförderte Anlagen werden wir begrenzen“.</li>
<li><strong>Flächenziele und Windenergie</strong> – die Flächenziele bis 2027 bleiben bestehen, darüber hinausgehende Ziele bis 2032 werden evaluiert. Hintergrund ist, dass die SPD am Zwei-Prozent-Flächenziel festhalten, die Union die Erreichung der Vorgabe auch über ein „Ökostromziel“ ermöglichen wollte.</li>
<li><strong>Netzausbau </strong>– Der Netzausbau soll effizient vorangetrieben werden, neue Leitungen, sollen in erster Linie als günstigere Freileitungen realisiert werden. Die Bundesregierung wird sich zudem nach Vorgabe der Union für eine einheitliche Stromgebotszone in Deutschland einsetzen.</li>
<li><strong>Keine Abschaffung des „Heizungsgesetzes</strong> – Da es kein „Heizungsgesetz“ gibt, kann dieses auch nicht abgeschafft werden, gemeint ist wohl das Gebäudenergiegesetz &#8211; GEG. Dieses Gesetz kann aber nicht abgeschafft werden, da die Bundesregierung an die Vorgaben des Klimaschutzgesetzes gebunden bleibt und Vorgaben zur Senkung des CO<sub>2</sub> Emission im Wärmesektor eingehalten werden müssen. Es bleibt daher nicht viel Spielraum zu Änderungen in diesem Bereich. Änderungen am GEG wären ohnehin nötig gewesen, weil Deutschland die EU-Gebäuderichtlinie umsetzen muss. Insofern gilt hier: Viel Lärm um nichts.</li>
<li><strong>Ausbau der Fernwärmeinfrastruktur</strong> – Konkrete Zahlen zu Investitionen finden sich nicht im Koalitionsvertrag. Es bleibt allein die Absicht, die Investitionsbedingungen für den Ausbau durch eine Reform der AVB-Fernwärme-Verordnung und der Wärmelieferverordnung zu verbessern und eine Preisaufsicht und eine Schlichtungsstelle für die Fernwärme zu installieren.</li>
<li><strong>Wasserstoffkernnetz und Energieinfrastruktur</strong> – Aus dem Klima- und Transformationsfonds (KTF) sollen 150 MEUR des insgesamt 500MEUR großen Sondervermögen in den Ausbau der Energieinfrastruktur und eines Wasserstoffkernnetzes fließen. Die restlichen Investitionen sollen aus privatem Kapital zusammen mit staatlichen Garantien kommen – ob das (auch beihilferechtlich) funktioniert, wird man sehen.</li>
<li><strong>Umsetzung RED III</strong> – Die Umsetzung muss bis 30.06.2025 erfolgen und soll nun „zeitnah“ geschehen. Ob dieses Ziel bis 30.06. realistisch zu erreichen sein wird, ist noch ungewiss. Aktuell wird über eine unmittelbare Anwendung von RED III in Deutschland in einer Übergangsphase diskutiert. Beschlossen ist hier aber noch nichts.</li>
<li><strong>Windeignungsgebiete </strong>– Die Steuerungswirkung der Windeignungsgebiete soll sichergestellt werden, dies deutet wohl auf eine Ausweitung der „lex Sauerland“ hin, denn man möchte die Windkraft auf bestimmte Gebiete konzentrieren.</li>
<li><strong>Regionalplanung</strong> – Der Arten- und Naturschutz soll nun frühzeitig in die Regionalplanung einbezogen werden – wie auch bereits in der RED III angelegt und durch die Koalitionäre noch einmal bestätigt. An anderer Stelle im Koalitionsvertrag steht unter dem Stichwort „Planungsbeschleunigung“ zudem, dass Doppelprüfungen vermieden werden sollten. Damit wird interessant, was auf der Ebene der Vorhabenzulassung ergänzend (noch) zu prüfen bzw. dann nicht mehr zu prüfen ist und wie schnell eine Umsetzung erfolgen wird.</li>
<li><strong>Vereinfachung von TA Lärm und TA Luft</strong> – Klingt gut, wie aber eine solche von den Koalitionären beschlossene Vereinfachung aussehen soll, bleibt offen.</li>
</ol>
<p><a href="https://tyskret.com/dr-axel-b-roepke/">Kontakt: Dr. Axel B. Röpke</a></p>
<p>Der Beitrag <a href="https://tyskret.com/der-neue-koalitionsvertrag-und-windenergie-viel-medienlaerm-um-wenig-konkretes/">Der neue Koalitionsvertrag und (Wind)Energie – viel Medienlärm um wenig Konkretes</a> erschien zuerst auf <a href="https://tyskret.com">TYSKRET</a>.</p>
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			</item>
		<item>
		<title>Bundesnetzagentur behält die Förderhöhe für Wind Onshore bei</title>
		<link>https://tyskret.com/bundesnetzagentur-behaelt-die-foerderhoehe-fuer-wind-onshore-bei/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Dr. Axel Röpke]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 20 Dec 2024 09:24:16 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Recht der Erneuerbaren Energien]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Die Bundesnetzagentur (BNetzA) hat den Höchstwert für Windenergie an Land für 2025 auf 7,35 Cent pro Kilowattstunde festgelegt, was dem Wert von 2024 entspricht. Diese Entscheidung wurde trotz des positiven Trends bei den Gebotsmengen getroffen, da sich dies, so die BNetzA noch nicht in niedrigeren Zuschlagswerten niedergeschlagen habe. Die BNetzA gab auch Höchstwerte für andere erneuerbare [...]</p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<div>Die Bundesnetzagentur (BNetzA) hat den Höchstwert für Windenergie an Land für 2025 auf 7,35 Cent pro Kilowattstunde festgelegt, was dem Wert von 2024 entspricht. Diese Entscheidung wurde trotz des positiven Trends bei den Gebotsmengen getroffen, da sich dies, so die BNetzA noch nicht in niedrigeren Zuschlagswerten niedergeschlagen habe.</div>
<p>Die BNetzA gab auch Höchstwerte für andere erneuerbare Energien bekannt:</p>
<ul class="marker:text-textOff list-disc pl-8">
<li>Freiflächen-Solaranlagen: 6,80 ct/kWh</li>
<li>Aufdach-Solaranlagen: 10,40 ct/kWh</li>
<li>Anlagenkombinationen in Innovationsausschreibungen: 9 ct/kWh</li>
</ul>
<p>Diese Werte liegen leicht unter denen von 2024. Die Anpassung berücksichtigt gesunkene Stromgestehungskosten, Ergebnisse früherer Ausschreibungen und höhere Ausschreibungsvolumina für Solaranlagen im kommenden Jahr.</p>
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			</item>
		<item>
		<title>Neuer Rekord bei Wind-Onshore Ausschreibungen: November &#8211; Ausschreibungsrunde um das 1,5fach überzeichnet</title>
		<link>https://tyskret.com/neuer-rekord-bei-wind-onshore-ausschreibungen-november-ausschreibungsrunde-um-das-15fach-ueberzeichnet/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Dr. Axel Röpke]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 16 Dec 2024 12:34:44 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Recht der Erneuerbaren Energien]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Bei Auktion zum 1. November 2024 wurden  528 Gebote mit einer Gebotsmenge von mehr als sechstausend Megawatt eingereicht. Die Ausschreibung war damit fast 1,5-fach überzeichnet und die Gebotsmenge übertraf um mehr als Doppelte die bisherige Höchstmarke aus der vorherigen Ausschreibung. Es konnten 348 Gebote mit einer Zuschlagsmenge von 4.098 MW einen Zuschlag erlangen. Das mit [...]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://tyskret.com/neuer-rekord-bei-wind-onshore-ausschreibungen-november-ausschreibungsrunde-um-das-15fach-ueberzeichnet/">Neuer Rekord bei Wind-Onshore Ausschreibungen: November &#8211; Ausschreibungsrunde um das 1,5fach überzeichnet</a> erschien zuerst auf <a href="https://tyskret.com">TYSKRET</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<div>Bei Auktion zum 1. November 2024 wurden  528 Gebote mit einer Gebotsmenge von mehr als sechstausend Megawatt eingereicht. Die Ausschreibung war damit fast 1,5-fach überzeichnet und die Gebotsmenge übertraf um mehr als Doppelte die bisherige Höchstmarke aus der vorherigen Ausschreibung. Es konnten 348 Gebote mit einer Zuschlagsmenge von 4.098 MW einen Zuschlag erlangen.</div>
<div></div>
<div>Das mit weitem Abstand größte Zuschlagsvolumen entfiel wie in den vorherigen Ausschreibungsrunden auf Gebote für Standorte in Nordrhein-Westfalen (1.256 MW, 116 Zuschläge), gefolgt von Standorten in Niedersachsen (606 MW, 46 Zuschläge), Mecklenburg-Vorpommern (429 MW, 32 Zuschläge) und Brandenburg (380 MW, 46 Zuschläge).</div>
<div></div>
<div>Die im Gebotspreisverfahren ermittelten Werte schwanken zwischen 6,93 ct/kWh und 7,35 ct/kWh. Der durchschnittliche, mengengewichtete Zuschlagswert sei leicht gesunken auf 7,15 Cent je kWh (Vorrunde: 7,33 ct/kWh), liegt aber weiterhin nur knapp unterhalb des Höchstwerts (7,35 ct/kWh). Die nächste Ausschreibungsrunde ist am 1. Februar.</div>
<div></div>
<div>Für die Onshore-Windenergie war 2024 damit ein absolutes Erfolgsjahr mit nun insgesamt 10.996 Megawatt Zuschlägen und absehbar gut 12.000 Megawatt an neuen Genehmigungen.</div>
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			</item>
		<item>
		<title>Hauskauf in Dänemark</title>
		<link>https://tyskret.com/hauskauf-in-daenemark/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Dr. Axel Röpke]]></dc:creator>
		<pubDate>Sun, 17 Sep 2023 08:25:50 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Immobilien]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Mit einem aktuellen Artikel im Hamburger Abendblatt vom 16.09.2023 (hier: https://www.abendblatt.de/hamburg/wirtschaft/article239586843/Hauskauf-in-Daenemark-das-muessen-Hamburger-beachten.html) befeuert der Autor wieder einmal den Traum vieler deutscher von der Immobilie bei den nördlichen Nachbarn und suggeriert, dass es leichter geworden sei, ein Haus in Dänemark zu erwerben. Ganz so einfach ist es leider immer noch nicht. Beim Hauserwerb in Dänemark sind die [...]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://tyskret.com/hauskauf-in-daenemark/">Hauskauf in Dänemark</a> erschien zuerst auf <a href="https://tyskret.com">TYSKRET</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p class="p1"><span class="s1">Mit einem aktuellen Artikel im Hamburger Abendblatt vom 16.09.2023 (hier: <a href="https://www.abendblatt.de/hamburg/wirtschaft/article239586843/Hauskauf-in-Daenemark-das-muessen-Hamburger-beachten.html"><span class="s2">https://www.abendblatt.de/hamburg/wirtschaft/article239586843/Hauskauf-in-Daenemark-das-muessen-Hamburger-beachten.html</span></a>) befeuert der Autor wieder einmal den Traum vieler deutscher von der Immobilie bei den nördlichen Nachbarn und suggeriert, dass es leichter geworden sei, ein Haus in Dänemark zu erwerben. Ganz so einfach ist es leider immer noch nicht. Beim Hauserwerb in Dänemark sind die folgenden Kategorien zu unterscheiden: </span></p>
<p class="p1"><span class="s1">1. Kauf als Anlageobjekt</span></p>
<p class="p1"><span class="s1">Als Investment eine (vermietete) Immobilie zu erwerben ist generell in einem gewissen Rahmen möglich, denn es gilt die europäische Grundfreiheit des freien Kapitalverkehrs. Allerdings kann man in der praktischen Umsetzung durchaus eine Debatte mit der dänischen Steuerbehörde bekommen, ob denn das konkrete Objekt wirklich als Investment geeignet und gedacht ist. Schwierig ist es oft beim Kauf einzelner Wohnungen als Anlageobjekt, aber wir immer kommt es auf den Einzelfall an. </span></p>
<p class="p1"><span class="s1">2. Kauf als Hauptwohnsitz</span></p>
<p class="p1"><span class="s1">Der Kauf einer Immobilie als Hauptwohnsitz ist ebenso möglich, aber an bestimmte Bedingungen geknüpft. So muss man nachweisen, dass man bei Verlagerung des Wohnsitzes auch seinen Lebensunterhalt selbst bestreiten kann und nicht dem dänischen Staat zur Last fällt. Ein wichtiges und nicht zu vernachlässigendes Thema bei der Verlagerung des Wohnsitzes ins europäische Ausland ist aber die Steuer. Hier gelten besondere Regelungen zu Zuzugs- und Wegzugsbesteuerung, die man dringend beachten und indidviduell mit einem Experten besprechen sollte, wenn man nicht. Teuer überrascht werden möchte. </span></p>
<p class="p1"><span class="s1">Auch der Kauf einer Immobilie für die eigenen Kinder &#8211; etwa zum Studium in einer dänischen Stadt &#8211; ist an eine (erleichterte) Genehmigung gebunden und setzt in jedem Fall voraus, dass das Kind seinen Wohnsitz dort anmeldet &#8211; was in einem Ferienhaus nicht möglich ist. Entfällt die Nutzung ist die Immobilie wieder zu verkaufen.  </span></p>
<p class="p1"><span class="s1">Ein Unterfall ist der Kauf als Wohnsitz für die ausländische Niederlassung eines europäischen Unternehmens. Eine Erwerbsform, die wir in der Praxis immer wieder als „kreative Umgehung“ wahrnehmen und die de facto dem Erwerb eines Sommerhauses für den Geschäftsführer/Inhaber dienen soll, denn so wird die Immobilie oftmals genutzt. Sofern man nicht wirklich plant, sein Unternehmen in Dänemark zu betreiben raten wir dringend von einer solchen Umgehung ab, denn die dänische Steuerbehörde ist nicht zimperlich, wenn eine solche Umgehung aufgedeckt wird. Abgesehen von persönlichen steuerlichen Konsequenzen &#8211; steht am Ende fast immer die Zwangsveräußerung der Immobilie, denn der dänische Staat kann die Veräußerung unrechtmäßig erworbener Immobilien innerhalb weniger Monate verlangen, was das für den Verkaufspreis bedeutet, muss hier nicht näher aufgeführt werden. </span></p>
<p class="p1"><span class="s1">3. Kauf einer Ferienímmobilie</span></p>
<p class="p1"><span class="s1">Der Kauf einer Ferienimmobilie (und einer Immobilie an der man nicht seinen permanenten Wohnsitz hat) ist aufgrund des limitierten Angebotes nach wie vor an strenge Genehmigungsvoraussetzungen geknüpft. Grundsätzlich gilt, dass EU-Bürger einen erleichterten Zugang zum Immobilienmarkt in Dänemark haben. Eine Genehmigung durch das „Civilstyrelsen&#8220;, einer Abteilung des dänischen Justizministeriums, muss als Voraussetzung zur Eintragung im Grundbuch vorgelegt werden. Diese bedingt immer noch eine besonders starke Verbindung zu Dänemark. Was das konkret bedeutet, hat das Justizministerium lediglich in Grundzügen definiert, wobei in jedem Fall ein Nachweis längerer Aufenthalte &#8211; in der Regel 25 Jahre aufeinanderfolgend &#8211; nachzuweisen ist. In der Praxis bemerken wir die Tendenz, reine Ferienaufenthalte nicht länger zu akzeptieren &#8211; es muss nach Auffassung der Behörde mehr als der bloße wiederkehrende Sommerurlaub sein, um eine solche starke Verbindung zu begründen. Wichtig sind auch Sprachkenntnisse und persönliche Verbindungen, wobei am Ende das Gesamtbild entscheidend ist, ob man eine Genehmigung erhält. </span></p>
<p class="p1"><span class="s1">Wer sich also mit dem Gedanken des Erwerbs einer Ferienimmobilie trägt, sollte sich frühzeitig auf Land und Leute einlassen, beginnen die Sprache zu lernen, Kontakte knüpfen  &#8211; und dann macht Dänemark noch einmal viel mehr Spaß, als ohnehin schon. </span></p>
<p class="p1"><span class="s1">Abr</span></p>
<p class="p1"><span class="s1">Med venlig hilsen</span></p>
<p class="p1"><span class="s1">Mit freundlichen Grüßen</span></p>
<p class="p1"><span class="s1"> </span></p>
<p class="p1"><a href="https://tyskret.com/dr-axel-b-roepke/"><span class="s1">Dr. Axel Röpke</span></a></p>
<p class="p1"><span class="s1">Rechtsanwalt, Partner</span></p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Foto von <a href="https://unsplash.com/de/@andreasdress?utm_source=unsplash&amp;utm_medium=referral&amp;utm_content=creditCopyText">Andreas Rasmussen</a> auf <a href="https://unsplash.com/de/fotos/E3N-1x2dWOI?utm_source=unsplash&amp;utm_medium=referral&amp;utm_content=creditCopyText">Unsplash</a></p>
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		<title>StrompreisBremseG &#8211; die praktische Umsetzung der Abschöpfung</title>
		<link>https://tyskret.com/strompreisbremseg-die-praktische-umsetzung-der-abschoepfung/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Dr. Axel Röpke]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 22 May 2023 08:15:38 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Recht der Erneuerbaren Energien]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>In den letzten Tagen haben viele Anlagenbetreiber ein Anschreiben ihres zuständigen Netzbetreibers erhalten und sollen sich nun online zur Erfassung der Überschüsse für die beiden ersten Berechnungszeiträume registrieren. Selbstveranlagung der Anlagenbetreiber ist erforderlich Nach der Regelung des StromPBG ist eine Selbstveranlagung der Anlagenbetreiber mit nachgelagerter Kontrolle durch die Bundesnetzagentur vorgesehen.  Das bedeutet, dass die Anlagenbetreiber ihre abzuschöpfenden [...]</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p class="p1">In den letzten Tagen haben viele Anlagenbetreiber ein Anschreiben ihres zuständigen Netzbetreibers erhalten und sollen sich nun online zur Erfassung der Überschüsse für die beiden ersten Berechnungszeiträume registrieren.</p>
<p class="p1"><b>Selbstveranlagung der Anlagenbetreiber ist erforderlich</b></p>
<p class="p1">Nach der Regelung des StromPBG ist eine<span class="s1"> Selbstveranlagung der Anlagenbetreiber </span>mit nachgelagerter Kontrolle durch die Bundesnetzagentur vorgesehen.<span class="s1"> </span></p>
<p class="p1">Das bedeutet, dass die Anlagenbetreiber ihre abzuschöpfenden Überschusserlöse dementsprechend selbst berechnen und an den Netzbetreiber, an dessen Netz ihre jeweilige Stromerzeugungsanlage angeschlossen ist, zahlen. Hierzu sind sie nach § 29 Abs. 1 Nr. 3 und 4 StromPBG verpflichtet. Zur Erfassung haben die Übertragungsnetzbetreiber ein Formular zur Verfügung gestellt, was sich hier herunterladen lässt: <span class="s1">https://www.netztransparenz.de/StromPBG/Anlagenbetreiber/Tool-zur-Berechnung-der-Ueberschusserloese</span></p>
<p class="p1">Der Meldung der Daten vorgelagert ist die Registrierung im Portal des Netzbetreibers, die jetzt vorzunehmen ist.</p>
<p class="p1">Die Funktion der Datenmeldung wird voraussichtlich ab Juni 2023 im Portal des jeweiligen Übertragungsnetzbetreibers (ÜNB) zur Verfügung stehen.</p>
<p class="p1"><b>Frist zur Datenmeldung beachten</b></p>
<p class="p1">Die gesetzliche Frist zur Datenmeldung durch den Anlagenbetreiber an den ÜNB ist für den erstmaligen Abschöpfungszeitraum der <b>31.07.2023 </b>– dieser<b> </b>ist der Zeitraum 1. Dezember 2022 bis der 31. März 2023. Erstmalig ist der selbst errechnete Abschöpfungsbetrag dann bis zum 15. August 2023 zu zahlen.</p>
<p class="p1">Erfüllt der Anlagenbetreiber seine Mitteilungs- oder Zahlungspflicht nicht im Sinne des Gesetzes, soll die Bundesnetzagentur eine angemessene Frist zur Erfüllung dieser Pflichten setzen können und in einem weiteren Schritt den Überschusserlös notfalls selber festsetzen können.</p>
<p class="p1"><b>Verlängerung der Abschöpfung nach StromPBG nicht geplant</b></p>
<p class="p1">Der Gesetzgeber hat bis zum 31.05.2023 die Möglichkeit, den Anwendungszeitraum des StromPBG per Verordnung maximal bis zum 30.04.2024 zu verlängern (§ 13 Abs. 2 StromPBG). Aktuell ist eine Verlängerung jedoch nicht geplant, so dass es bei zwei Abrechnungen zu bleiben scheint.</p>
<p>Kontakt:</p>
<p><a href="https://tyskret.com/dr-axel-b-roepke/">Dr. Axel Röpke</a></p>
<p><a href="https://tyskret.com/ingo-schmidtmann/">Ingo Schmidtmann</a></p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Foto von <a href="https://unsplash.com/@thejohnnyme?utm_source=unsplash&amp;utm_medium=referral&amp;utm_content=creditCopyText">Nikola Johnny Mirkovic</a> auf <a href="https://unsplash.com/de/s/fotos/Strom?utm_source=unsplash&amp;utm_medium=referral&amp;utm_content=creditCopyText">Unsplash</a></p>
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		<title>BGH: Reservierungsgebühren beim Immobilienkauf sind unwirksam</title>
		<link>https://tyskret.com/bgh-reservierungsgebuehren-beim-immobilienkauf-sind-unwirksam/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Dr. Axel Röpke]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 24 Apr 2023 12:10:57 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Immobilienrecht]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Mit seinem Urteil vom 20. April 2023 – I ZR 113/22 erteilt der BGH eine Absage an die Praxis unter Immobilienmaklern erfolgsunabhängige Reservierungsgebühren zu erheben. Zum Hintergrund: Einige Immobilienmakler in Deutschland boten interessierten Kunden in der Vergangenheit die Möglichkeit an, durch die Zahlung einer Gebühr ein Grundstück für eine bestimmte Zeit zu reservieren. Der BGH [...]</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p class="p1">Mit seinem Urteil vom 20. April 2023 – I ZR 113/22 erteilt der BGH eine Absage an die Praxis unter Immobilienmaklern erfolgsunabhängige Reservierungsgebühren zu erheben.</p>
<p class="p1"><span class="s1">Zum Hintergrund:</span></p>
<p class="p1">Einige Immobilienmakler in Deutschland boten interessierten Kunden in der Vergangenheit die Möglichkeit an, durch die Zahlung einer Gebühr ein Grundstück für eine bestimmte Zeit zu reservieren. Der BGH entschied nun, dass die Vereinbarung einer solchen Reservierungsgebühr in allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam ist. Im zugrundeliegenden Fall hatten die Kläger mit der Beklagten, einer Immobilienmaklerin, einen Maklervertrag geschlossen. Um ein Grundstück zu reservieren, schlossen die Parteien zudem einen Reservierungsvertrag, der die Zahlung einer Reservierungsgebühr vorsah. Die Kläger entschlossen sich später gegen den Kauf des Grundstücks und forderten die Gebühr daraufhin von der Maklerin zurück. Die beklagte Maklerin verweigerte die Rückzahlung jedoch unter Berufung auf ihre AGB.</p>
<p class="p1"><span class="s1">Die Entscheidung:</span></p>
<p class="p1">Die Richter des I. Zivilsenates entschieden nun, dass eine Klausel, die die Rückzahlung der Reservierungsgebühr ausnahmslos ausschließt, eine unangemessene Benachteiligung der potenziellen Käufer darstellt und daher unwirksam ist. Zur Begründung führten sie an, dass dem Kaufinteressenten keine nennenswerten Vorteile aufgrund des Abschlusses des Reservierungsvertrages entstehen und der Makler in diesem Zusammenhang überdies keine geldwerte Gegenleistung erbringt. Die Reservierungsgebühr steht damit im Widerspruch zum Leitbild der gesetzlichen Regelung des Maklervertrages, nach dem eine Provision nur dann geschuldet wird, wenn die Maklertätigkeit zum Erfolg geführt hat.</p>
<p class="p1"><span class="s1">Folgen des Urteils:</span></p>
<p class="p1">Maklerkunden, die aufgrund einer formularmäßigen Vereinbarung eine Reservierungsgebühr an ihren Makler gezahlt haben, können diese nun aufgrund dieses höchstrichterlichen Urteils zurückfordern. Gerne unterstützen wir Sie bei der Rückforderung von Reservierungsgebühren. Bei Fragen zum Thema, kontaktieren Sie uns gerne!</p>
<p><a href="https://tyskret.com/dr-matthias-laas/">Dr. Matthias Laas</a></p>
<p><a href="https://tyskret.com/christoph-schulze/">Christoph Schulze</a></p>
<p><a href="https://tyskret.com/dr-mark-unger/">Dr. Mark Unger</a></p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://tyskret.com/bgh-reservierungsgebuehren-beim-immobilienkauf-sind-unwirksam/">BGH: Reservierungsgebühren beim Immobilienkauf sind unwirksam</a> erschien zuerst auf <a href="https://tyskret.com">TYSKRET</a>.</p>
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		<title>EU Kommission definiert Rahmenbedingungen für grünen Wasserstoff</title>
		<link>https://tyskret.com/eu-kommission-definiert-rahmenbedingungen-fuer-gruenen-wasserstoff/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Dr. Axel Röpke]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 15 Feb 2023 08:49:20 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Recht der Erneuerbaren Energien]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Die EU will die Wasserstoffproduktion bis 2030 auf zehn Millionen Tonnen pro Jahr steigern. Ziel ist es, ein Viertel des gesamten in Europa produzierten Stroms hierfür zu verwenden. Die EU will aber erreichen, dass der enorme Bedarf nicht mit Kohle und Gas gedeckt wird, sondern mit Wind und Sonne. In Zeiten ohne Wind- und Solarenergie sollen die [...]</p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p class="p1"><span class="s1">Die EU will die Wasserstoffproduktion bis 2030 auf zehn Millionen Tonnen pro Jahr steigern. Ziel ist es, ein Viertel des gesamten in Europa produzierten Stroms hierfür zu verwenden. Die EU will aber erreichen, dass der enorme Bedarf nicht mit Kohle und Gas gedeckt wird, sondern mit Wind und Sonne. In Zeiten ohne Wind- und Solarenergie sollen die Elektrolyseure, die den Wasserstoff erzeugen, abgeschaltet werden. Bis 2030 sollen 67 Prozent des europäischen Stroms aus erneuerbaren Quellen kommen.</span></p>
<p class="p1"><span class="s1"><b>Klarheit für Industrie und Investoren</b></span></p>
<p class="p3"><span class="s1">Die folgenden Vorgaben hat die Kommission nun in einem delegierten Rechtsakt präsentiert: </span></p>
<ul class="ul1">
<li class="li3"><span class="s1">&#8211; Zwischen dem Stromerzeuger und dem Wasserstofferzeuger muss es einen festen Abnahmevertrag für Strom („Power Purchase Agreement“/„PPA“) geben.</span></li>
<li class="li3"><span class="s1">&#8211; Ab dem Jahr 2028 soll der Strom für grünen Wasserstoff nur aus erneuerbaren Quellen stammen, die jünger als 36 Monate sind und nicht öffentlich gefördert wurden.</span></li>
<li class="li3"><span class="s1">&#8211; Bis 2029 muss der Strom im selben Monat produziert werden wie der Wasserstoff, ab 2030 in derselben Stunde. Zu Zeiten, in denen der Strompreis unter 20 Euro pro Megawattstunde liegt, kann auch Strom aus dem Netz bezogen werden.</span></li>
<li class="li3"><span class="s1">&#8211; Strom und Wasserstoff müssen in der Regel in derselben Stromgebotszone erzeugt werden.</span></li>
<li class="li4"></li>
<li class="li3"><span class="s1">&#8211; Stromgebotszonen mit mehr als 90 Prozent erneuerbaren Energien im Netz fallen diese Kriterien weg (bisher ist das nur in Nordschweden der Fall)</span></li>
</ul>
<p class="p3"><span class="s1"><b>Weiterer Gesetzgebungsprozess</b> </span></p>
<p class="p3"><span class="s1">Die nun vorgelegten Regeln sind in einem delegierten Rechtsakt der EU-Kommission enthalten. Er erhält Rechtskraft, wenn EU-Parlament oder Rat nicht innerhalb von zwei Monaten Einspruch erheben.</span></p>
<p><a href="https://tyskret.com/dr-axel-b-roepke/">Ansprechpartner: Dr. Axel B. Röpke</a></p>
<p>&nbsp;</p>
<p><em>Foto: unsplash/American Power Association</em></p>
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