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		<title>BNetzA senkt EEG- Ausschreibungs-Höchstwert für 2026 auf 7,25 Cent</title>
		<link>https://tyskret.com/bnetza-senkt-eeg-ausschreibungs-hoechstwert-fuer-2026-auf-725-cent/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Dr. Axel Röpke]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 17 Dec 2025 18:43:34 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Recht der Erneuerbaren Energien]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Die Bundesnetzagentur senkt für das kommende Jahr den Höchstwert für Ausschreibungen von Windenergie an Land unter dem EEG von 7,35 auf 7,25 Cent pro Kilowattstunde. Damit will sie auf die Marktsituation reagieren und die Kosten moderat senken. Angesichts der Tatsache, dass der bisherige Höchstwert in diesem Jahr ohnehin nie ausgeschöpft wurde, da die erzielten Zuschläge [...]</p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<div dir="ltr">Die Bundesnetzagentur senkt für das kommende Jahr den Höchstwert für Ausschreibungen von Windenergie an Land unter dem EEG von 7,35 auf 7,25 Cent pro Kilowattstunde. Damit will sie auf die Marktsituation reagieren und die Kosten moderat senken.</div>
<div></div>
<div>Angesichts der Tatsache, dass der bisherige Höchstwert in diesem Jahr ohnehin nie ausgeschöpft wurde, da die erzielten Zuschläge stets darunter lagen, regelt der Markt ohnehin seit diesem Jahr die Preise durch Wettbewerb. Der neue Höchstwert liegt immer noch über den zuletzt bezuschlagten Preisen, so dass die meisten Windkraftprojekte weiterhin umsetzbar bleiben sollten.</div>
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			</item>
		<item>
		<title>Baukostenzuschuss und Großbatteriespeicher:</title>
		<link>https://tyskret.com/baukostenzuschuss-und-grossbatteriespeicher/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Dr. Axel Röpke]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 16 Jul 2025 07:09:30 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Immobilien]]></category>
		<category><![CDATA[Immobilienrecht]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>BGH entscheidet zu Lasten der Speicherbetreiber Der Bundesgerichtshof (BGH) hat nun über die Klage eines Speicherbetreibers  gegen die Zahlung eines Baukostenzuschusses an den Netzbetreiber für den Anschluss seiner Anlagen entschieden (Beschluss vom 15. Juli 2025 - EnVR 1/24). Der angegriffene Baukostenzuschuss (BKZ) wurde auf Grundlage des Leistungspreismodells gemäß Positionspapier der Bundesnetzagentur (BNetzA) aus dem Jahr 2009 erhoben und nach der [...]</p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p><strong>BGH entscheidet zu Lasten der Speicherbetreiber</strong></p>
<p>Der Bundesgerichtshof (BGH) hat nun über die Klage eines Speicherbetreibers  gegen die Zahlung eines Baukostenzuschusses an den Netzbetreiber für den Anschluss seiner Anlagen entschieden (<strong>Beschluss vom 15. Juli 2025 &#8211; EnVR 1/24)</strong>. Der angegriffene Baukostenzuschuss (BKZ) wurde auf Grundlage des Leistungspreismodells gemäß Positionspapier der Bundesnetzagentur (BNetzA) aus dem Jahr 2009 erhoben und nach der maximalen Anschlussleistung des Anschlussnehmers berechnet – unabhängig davon, wie oft diese in Anspruch genommen wird.</p>
<p><strong>BKZ gelten grundsätzlich für Letztverbaucher – wie auch Speicher</strong></p>
<p>BKZ werden auf Verteilnetzebene grundsätzlich für jeden Letztverbraucher, also vor allem Haushalte oder Gewerbe, erhoben Obwohl Speicher die Möglichkeit zum Ein- und Auszuspeisen und auch zu einer netzdienlichen Fahrweise haben, werden diese genauso behandelt, wie Letztverbraucher und müssen eine nicht unerhebliche Summe an BKZ aufbringen, im konkreten Fall ging es um 15 Prozent des Investitionsvolumens als BKZ.</p>
<p><strong>Speicherbetreiber verweist auf Diskriminierungsverbot</strong></p>
<p>Der Speicherbetreiber hatte sich auf das Diskriminierungsverbot im Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) und auf ein nach EU-Recht bestehendes Investitionsbehinderungsverbot berufen, das auch für Speicher gelte.</p>
<p>Dieser Argumentation war das OLG Düsseldorf Ende 2023 noch gefolgt. Die Richter monierten dabei nicht die Erhebung des BKZ an sich, urteilten aber, dass dieser für Speicher nicht nach dem Leistungspreismodell erhoben werden dürfe, da Speicher nicht als Letztverbraucher einzustufen seien. Die Bundesnetzagentur, so die Aufforderung aus Düsseldorf, solle über den Antrag des Klägers neu entscheiden.</p>
<p><strong>BGH hebt die Entscheidung der Vorinstanz auf</strong></p>
<p>Dem stellte sich nun der BGH entgegen, der urteilte, dass die BNetzA nicht verpflichtet sei, einem Verteilnetzbetreiber die Erhebung des BKZ nach dem Leistungspreismodell zu untersagen. Nach der Meinung des Gerichts erfülle der BKZ eine Lenkungs- und Steuerungsfunktion, weil der Anschluss umso teurer werde, je höher der Leistungsbedarf sei. Der BKZ bewirke damit, dass der Netzanschluss gemäß dem tatsächlichen Leistungsbedarf des jeweiligen Netzes beantragt werde und auf diese Weise eine Überdimensionierung des Verteilernetzes verhindere und damit einhergehende Netzausbaukosten für alle Netznutzer geringer würden.</p>
<p><strong>Kritik aus der Branche der Speicherbetreiber</strong></p>
<p>Kritik an dieser Entscheidung kommt erwartungsgemäß aus der Branche der Speicherbetreiber und Produzenten. Dort wird es als schwierig bewertet, dass nach wie vor in überkommenen Kategorien wie „Verbraucher“ und „Erzeuger“ gedacht wird, die den aktuellen Stand der Marktentwicklung nicht mehr hinreichend widerspiegeln und die Vorteile rein marktbasierter betriebener Speicher unberücksichtigt lassen.</p>
<p><strong>Neue Pläne der BNetzA</strong></p>
<p>Inzwischen arbeitet die BNetzA auch daran, BKZ auf Ebene des Übertragungsnetzes einzuführen, da die Regelung in diesem Bereich weniger deutlich ist als beim Verteilnetz.</p>
<p>Kontakt:</p>
<p><a href="https://tyskret.com/dr-axel-b-roepke/">Dr. Axel Röpke</a></p>
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			</item>
		<item>
		<title>DER BAUTURBO</title>
		<link>https://tyskret.com/der-bauturbo/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Dr. Matthias Laas]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 10 Jun 2025 09:08:16 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Immobilienrecht]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Alles für den Wohnungsbau Mit Koalitionsverträgen ist es in Deutschland oft wie mit guten Weinen. Die darin enthaltenen Gesetzesvorhaben müssen erstmal reifen. Nicht so mit dem versprochenen Bauturbo – der sollte nach dem Koalitionsvertrag binnen 100 Tagen kommen (wir berichteten, https://tyskret.com/baustelle-deutschland-der-koalitionsvertrag/) und das ist möglich. Es liegt nämlich jetzt der erste Referentenentwurf vor. Was steht [...]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://tyskret.com/der-bauturbo/">DER BAUTURBO</a> erschien zuerst auf <a href="https://tyskret.com">TYSKRET</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p><strong><u>Alles für den Wohnungsbau </u></strong></p>
<p>Mit Koalitionsverträgen ist es in Deutschland oft wie mit guten Weinen. Die darin enthaltenen Gesetzesvorhaben müssen erstmal reifen. Nicht so mit dem versprochenen Bauturbo – der sollte nach dem Koalitionsvertrag binnen 100 Tagen kommen (wir berichteten, https://tyskret.com/baustelle-deutschland-der-koalitionsvertrag/) und das ist möglich. Es liegt nämlich jetzt der erste Referentenentwurf vor.</p>
<p><strong>Was steht im Referentenentwurf? </strong></p>
<p>In Bezug auf den Wohnungsbau im Wesentlichen Folgendes:</p>
<ul>
<li><strong>Befreiungen von Bebauungsplänen</strong></li>
</ul>
<p>Bei (<u>bestehenden) Bebauungsplänen</u> sollen zu Gunsten des Wohnungsbaus Befreiungen in deutlich größerem Umfang ermöglicht werden.</p>
<p>&nbsp;</p>
<ul>
<li><strong>Unbeplanter Innenbereich</strong></li>
</ul>
<p>Im <u>sog. unbeplanten Innenbereich</u> (also überall dort, wo im Bebauungszusammenhang kein Bebauungsplan besteht) werden zu Gunsten des Wohnungsbaus Abweichungen vom Einfügen in die nähere Umgebung zugelassen.</p>
<p>&nbsp;</p>
<ul>
<li><strong>Turbo-Generalklausel </strong></li>
</ul>
<p><u>Herzstück der Reform</u> soll aber der schon aus der letzten Legislatur bekannte Bauturbo-Paragraph § 246e BauGB werden. Eine Vorschrift, die im Grunde das Maximum an rechtlich zulässiger Flexibilität für den Wohnungsbau festlegt. Wer mindestens sechs neue Wohnungen bauen, sein Bestandsgebäude für den Wohnungsbau erweitern (Aufstockung oder Innenhofbebauung) will oder Nutzungsänderungen hin zu einer Wohnnutzung plant, soll das bestehende Planungsrecht grundsätzlich gar nicht mehr fürchten müssen. Hier sind unter wenigen Voraussetzungen Abweichungen von sämtlichen Vorschriften des Baugesetzbuches und den auf dieser Grundlage erlassenen Vorschriften zulässig. Die Vorschrift soll erstmal bis Ende 2030 erlassen werden.</p>
<p>&nbsp;</p>
<ul>
<li><strong>Nicht ohne meine Gemeinde </strong></li>
</ul>
<p>Die vorstehenden Abweichungs- und Befreiungsmöglichkeiten gehen zwar sehr weit, aufgrund der kommunalen Gestaltungshoheit müssen allerdings die Gemeinden fast in alle Entscheidungen zu Gunsten des Wohnungsbaus einbezogen werden.</p>
<ul>
<li><strong>Fortgesetzte Regulierungsmaßnahmen </strong></li>
</ul>
<p>Für Bestandsgebäude wird das Umwandlungsverbot in Wohneigentum um 5 Jahre, ebenfalls bis Ende 2030 verlängert. Gleiches gilt für die Verordnungsermächtigung zur Festlegung von Gebieten mit angespannten Wohnungsmärkten (hier soll die Verlängerung sogar bis Ende 2031 gelten).</p>
<p><strong> </strong></p>
<p><strong>Wie geht es jetzt weiter? </strong></p>
<p>Ein Referentenentwurf ist leider noch (lange) kein Gesetz. Jetzt schlägt typischerweise die Stunde des Lobbyisten, denn dem einen gefallen zwar die Erleichterungen und die Regulierung nicht, bei dem anderen ist es im Zweifel genau umgekehrt. Da es aber bereits in der vergangenen Legislatur ähnliche Vorschläge gab, dürfte es so schlimm diesmal vermutlich nicht kommen. Das Gesetz hat also durchaus Chancen in absehbarer Zeit in den Bundestag zu gelangen. Ob wir uns allerdings den Wohnraum in den Ballungszentren bald zu vertretbaren Preisen aussuchen können, muss bezweifelt werden. Es bleiben genug Hürden für den Wohnungsbau.</p>
<p>Wir halten Euch über den Fortgang des Verfahrens auf dem Laufenden.</p>
<p>&nbsp;</p>
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			</item>
		<item>
		<title>DIE KUNDENANLAGE</title>
		<link>https://tyskret.com/die-kundenanlage/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Dr. Matthias Laas]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 19 May 2025 06:46:18 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Immobilienrecht]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Das (vorläufige) Ende eines Privilegs   Nach dem Europäischen nun also auch der Bundesgerichtshof. Erstmal Schluss mit lustig für die sog. Kundenanlage und damit für viele Mieterstrommodelle und Blockheizkraftwerke in Deutschland, die lange Zeit von einer Privilegierung für lokale Netze profitiert haben. Was ist passiert? Ein Energieversorgungsunternehmen wollte in einem Quartier mit insgesamt 10 Wohnblöcken [...]</p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<h4><strong><u>Das (vorläufige) Ende eines Privilegs  </u></strong></h4>
<p>Nach dem Europäischen nun also auch der Bundesgerichtshof. Erstmal Schluss mit lustig für die sog. Kundenanlage und damit für viele Mieterstrommodelle und Blockheizkraftwerke in Deutschland, die lange Zeit von einer Privilegierung für lokale Netze profitiert haben.</p>
<p><strong>Was ist passiert? </strong></p>
<p>Ein Energieversorgungsunternehmen wollte in einem Quartier mit insgesamt 10 Wohnblöcken mit über 250 Wohneinheiten zwei Blockheizkraftwerke errichten und den gewonnenen Strom an die Mieter der Wohnungen veräußern. Dafür wollte das Unternehmen vom örtlichen Verteilnetzbetreiber Anschlüsse an deren Netz sowie die Bereitstellung von Zählpunkten haben. Das fand der Verteilnetzbetreiber nicht gut und lehnte ab – das gehe nur bei Kundenanlagen und um solche handele es sich nicht. Das Energieversorgungsunternehmen hat dies daraufhin gerichtlich überprüfen lassen.</p>
<p><strong>Was hat die Rechtsprechung dazu gesagt? </strong></p>
<p>Der Bundesgerichtshof war sich seiner Sache auch nicht so sicher, weil es nämlich vornehmlich um Europarecht geht. Und in solchen Fällen fragt man besser mal beim Europäischen Gerichtshof nach. Und dessen Antwort, die der Bundesgerichtshof nun bestätigt, war eindeutig: eine Kundenanlage darf nicht gleichzeitig ein Verteilernetz im Sinne des Europarechts darstellen. Die von dem Energieversorgungsunternehmen geplanten Leitungsanlagen für das Quartier seien aber solche Verteilernetze. Der Betreiber muss also den entsprechenden Regulierungsanforderungen entsprechen und profitiert von den Privilegien einer Kundenanlage nicht. Und das bedeutet – wir sind in Deutschland und in Europa – eine Menge Vergnügen mit einer Menge zu beachtenden Vorschriften. Darüber hinaus wird das Ganze auch für die Endkunden zu höheren Kosten führen, denn von nun an werden Netzgebühren fällig. Damit wird Energieerzeugung vor Ort deutlich komplizierter und damit auch teurer.</p>
<p><strong>Wie geht es jetzt weiter?</strong></p>
<p>Die neue Bundesregierung hatte sich auf die Fahnen geschrieben, dass es in Deutschland nun schnell unbürokratischer wird und Strompreise sinken. Für beides ist die Entscheidung kontraproduktiv. Für die Energiewende ohnehin.</p>
<p>Und noch schlimmer: der Gesetzgeber kann auf nationaler Ebene sogar erstmal wenig machen, denn das Ganze kommt auch noch aus Brüssel. Es wird also spannend, wie die neue Bundesregierung mit der Entscheidung umgeht und wann sie in Brüssel vorstellig wird.</p>
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]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		<title>Offshore–Wind – Anpassung des Ausschreibungsdesigns aufgrund europäischer Vorgaben angekündigt</title>
		<link>https://tyskret.com/offshore-wind-anpassung-des-ausschreibungsdesigns-aufgrund-europaeischer-vorgaben-angekuendigt/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Dr. Axel Röpke]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 29 Apr 2025 09:33:13 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Recht der Erneuerbaren Energien]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Die neue Bundesregierung wird das Ausschreibungsdesign für Offshore-Windparks an die novellierte Strommarktrichtlinie und den Net Zero Industry Act (NZIA) der EU anpassen, wie der energiepolitische Sprecher der Union ankündigte. Dies war allerdings aufgrund der europäischen Rahmengesetzgebung erwartbar. Vorgaben aus der Strommarktrichtlinie Gemäß der Strommarktrichtlinie muss die Erneuerbaren-Förderung, wenn Brüssel sie weiterhin genehmigen soll, weitgehend auf beidseitige Differenzverträge, [...]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://tyskret.com/offshore-wind-anpassung-des-ausschreibungsdesigns-aufgrund-europaeischer-vorgaben-angekuendigt/">Offshore–Wind – Anpassung des Ausschreibungsdesigns aufgrund europäischer Vorgaben angekündigt</a> erschien zuerst auf <a href="https://tyskret.com">TYSKRET</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Die neue Bundesregierung wird das Ausschreibungsdesign für Offshore-Windparks an die novellierte <strong>Strommarktrichtlinie</strong> und den Net Zero Industry Act (<strong>NZIA</strong>) der EU anpassen, wie der energiepolitische Sprecher der Union ankündigte. Dies war allerdings aufgrund der europäischen Rahmengesetzgebung erwartbar.</p>
<p><strong><em>Vorgaben aus der Strommarktrichtlinie</em></strong></p>
<p>Gemäß der Strommarktrichtlinie muss die Erneuerbaren-Förderung, wenn Brüssel sie weiterhin genehmigen soll, weitgehend auf beidseitige Differenzverträge, sogenannte „contracts for difference“ (CfD) umgestellt und um aus dem NZIA resultierende Kriterien erweitert werden, um auch in Zukunft von der EU anerkannt zu werden.</p>
<p>Der NZIA schafft einen verbindlichen Rahmen mit dem Ziel, die europäische Industrie auf dem Weg zur Klimaneutralität zu stärken und verlangt unter anderem ganz konkret die Einführung qualitativer Ausschreibungskriterien, wie Nachhaltigkeit und Cybersicherheit, die europäische Hersteller effektiv bevorteilen.</p>
<p>Vergleichbare Vorgaben werden voraussichtlich auch auf die Förderung der Onshore-Windenergie Anwendung finden, deren beihilferechtliche Genehmigung Ende 2026 ausläuft und deren Reform eine der großen Aufgaben der quasi amtierenden Bundesregierung werden wird.</p>
<p><strong><em>Zum Hintergrund: Net Zero Industrie Act</em></strong></p>
<p>Der NZIA ist die europäische Antwort auf industriepolitische Initiativen wie den amerikanischen „Inflation Reduction Act“ oder Chinas „Made in China 2025“. Ziel ist es, im internationalen Wettbewerb um grüne Technologien nicht den Anschluss zu verlieren und die Ziele des European Green Deal zu erreichen. Der NZIA zielt darauf ab, die Produktionskapazitäten für saubere, klimafreundliche Technologien, dabei insbesondere Wind und Photovoltaik (aber auch CCS und Atomenergie, die als klimafreundlich im Sinne des NZIA gelten) in Europa massiv auszubauen und die Abhängigkeit von Importen – insbesondere aus Drittstaaten – zu reduzieren. Das Gesetz ist am 29. Juni 2024 in Kraft getreten.</p>
<p>Kontakt:</p>
<p><a href="https://tyskret.com/dr-axel-b-roepke/">Dr. Axel B. Röpke</a></p>
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]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		<title>BAUSTELLE DEUTSCHLAND   Der Koalitionsvertrag</title>
		<link>https://tyskret.com/baustelle-deutschland-der-koalitionsvertrag/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Dr. Matthias Laas]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 28 Apr 2025 09:11:11 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Immobilienrecht]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Marode Infrastruktur, langwierige Verfahren und fehlende Digitalisierung. Deutschland hat an vielen Stellen Reformbedarf und hinkt in vielen Bereichen innerhalb Europas hinterher. Die neue Regierung hat sich auf die Fahnen geschrieben, Deutschland wieder zum Funktionieren zu bringen. Wie das gelingen soll, lässt sich jedenfalls in den Grundzügen aus dem Koalitionsvertrag erkennen. Es soll eine Initiative zur [...]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://tyskret.com/baustelle-deutschland-der-koalitionsvertrag/">BAUSTELLE DEUTSCHLAND   Der Koalitionsvertrag</a> erschien zuerst auf <a href="https://tyskret.com">TYSKRET</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Marode Infrastruktur, langwierige Verfahren und fehlende Digitalisierung. Deutschland hat an vielen Stellen Reformbedarf und hinkt in vielen Bereichen innerhalb Europas hinterher. Die neue Regierung hat sich auf die Fahnen geschrieben, Deutschland wieder zum Funktionieren zu bringen.</p>
<p>Wie das gelingen soll, lässt sich jedenfalls in den Grundzügen aus dem Koalitionsvertrag erkennen. Es soll eine Initiative zur Planungs- und Genehmigungsbeschleunigung geben – und das nicht nur auf deutscher, sondern auch auf europäischer Ebene.</p>
<p>Hier 5 Highlights aus dem Koalitionsvertrag:</p>
<ol>
<li>Der <strong>Bau-Turbo</strong> soll nun doch gezündet werden.</li>
</ol>
<p><u>Hintergrund</u>: Bereits die alte Bundesregierung hatte die Einführung eines § 246e BauGB geplant, mit dem Abweichungen von den Vorgaben des Baugesetzbuchs ermöglicht werden sollten. Dies betraf insbesondere Gebiete mit einem angespannten Wohnungsmarkt. Vereinfacht gesagt: dort sollte die Schaffung von Wohnraum dadurch erleichtert und beschleunigt werden, dass auf die eigentlich erforderliche Änderung oder Aufstellung von Bebauungsplänen verzichtet werden sollte. Das Gesetzgebungsverfahren war weit fortgeschritten, hat es aber aufgrund der abgekürzten Legislatur nicht mehr durch den Bundestag geschafft.</p>
<p><u>Was ist jetzt geplant</u>: der Turbo soll nun doch kommen &#8211; und zwar auch in einem Turbo angemessenem Tempo – nämlich innerhalb von 100 Tagen. Eine größere Baurechtsnovelle ist hingegen im Laufe der Legislatur zu erwarten.</p>
<ol start="2">
<li><strong>Planverfahren </strong>sollen beschleunigt werden, u.a. durch</li>
</ol>
<ul>
<li>verbindliche Stichtagsregelungen;</li>
<li>nur einmalige Beteiligung von Öffentlichkeit und Träger öffentlicher Belange;</li>
<li>vorzeitigen Maßnahmenbeginn;</li>
<li>und – last but not least – vollständige (!) Digitalisierung von Planungs- und Genehmigungsvefahren.</li>
</ul>
<p>Insbesondere der letzte Punkt klingt verheißungsvoll und legt die Messlatte für die Regierung hoch.</p>
<ol start="3">
<li>Das <strong>Raumordnungsrecht soll </strong>mit „überragendem öffentlichen Interesse“ ausgestattet werden</li>
</ol>
<p><u>Hintergrund:</u> Öffentliches Recht ist immer auch Abwägung zwischen unterschiedlichen öffentlichen und/oder privaten Interessen. Was wie gewichtet wird, ist immer auch von den zuständigen Akteuren abhängig und kann daher sehr unterschiedlich ausfallen. Viele Vorhabenträger haben die leidvolle Erfahrung gemacht, dass ihre Interessen gegenüber anderen (öffentlichen) Interessen zurücktreten mussten und daher gescheitert sind. Die Vorgängerregierung hatte für Erneuerbare Energien einen Ausweg gefunden. Die Gewichtung wird dadurch beeinflusst, dass bestimmten Vorhaben ein „überragendes öffentliches Interesse“ beigemessen wird. Nicht <em>unstoppable</em>, aber deutlich schwerer zu verhindern.</p>
<p><u>Was ist geplant:</u> Die Idee des § 2 EEG soll nun offenbar weiter ausgedehnt werden, um damit Bauvorhaben zu ermöglichen oder zu beschleunigen. Könnte gut ausgestaltet funktionieren.</p>
<ol start="4">
<li><strong>Populationsschutz und leichtere Ausweisung von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen</strong></li>
</ol>
<p>Auch im Bereich Umweltschutz sind die Weichen schon in der letzten Legislatur gestellt worden. Der Individualschutz von Arten soll durch einen Populationsschutz ersetzt werden, was z.T. in den bestehenden Vorschriften bereits angelegt ist. Bei Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen ist vor allem eine stärkere Vernetzung vorgesehen.</p>
<ol start="5">
<li><strong>Abweichung von anerkannten Regeln der Technik </strong></li>
</ol>
<p>Interessant ist auch ein Satz, nach dem Abweichungen von den anerkannten Regeln der Technik zukünftig nicht mehr unbedingt einen Mangel darstellen sollen. Warum macht man das?</p>
<p>Der sog. Gebäudetyp E, der für ein schnelleres und unkomplizierteres Bauen steht, wird u.a. dadurch verhindert, dass seine Errichtung vielfach per se „mangelhaft“ ist, weil er gegen anerkannte Regeln der Technik verstößt. Nur: ist es für einen zweckmäßigen Bau erforderlich, dass immer sämtliche anerkannten Regeln der Technik eingehalten werden? Oder stellt sich Deutschland möglicherweise mit seinen hohen Qualitätsansprüchen dadurch selbst ein Bein?</p>
<p>Dies sind nur einige Beispiele, die keinen Anspruch auf Abgeschlossenheit beanspruchen. Beachtung hat auch ein Kunstwerk verdient, das die Koalition bereits vor ihrem Start vollbracht hat: die Abschaffung eines Gesetzes, das es gar nicht gibt, wird angekündigt. Was mit der Abschaffung des Heizungsgesetzes genau gemeint ist, wird die Koalition noch erklären müssen. Ein solches Gesetz hat sich nämlich auch nach unserer nochmaligen Recherche immer noch nicht  finden können (s. dazu auch die Ausführungen von Axel Röpke zu den Anpassungen im Energierecht, <a href="https://tyskret.com/der-neue-koalitionsvertrag-und-windenergie-viel-medienlaerm-um-wenig-konkretes/">Der neue Koalitionsvertrag und (Wind)Energie – viel Medienlärm um wenig Konkretes &#8211; TYSKRET</a>). Wenn es darum geht, dass das Gebäudeenergiegesetz vereinfacht werden soll, wäre dies hingegen zu begrüßen.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://tyskret.com/baustelle-deutschland-der-koalitionsvertrag/">BAUSTELLE DEUTSCHLAND   Der Koalitionsvertrag</a> erschien zuerst auf <a href="https://tyskret.com">TYSKRET</a>.</p>
]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		<title>Der neue Koalitionsvertrag und (Wind)Energie – viel Medienlärm um wenig Konkretes</title>
		<link>https://tyskret.com/der-neue-koalitionsvertrag-und-windenergie-viel-medienlaerm-um-wenig-konkretes/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Dr. Axel Röpke]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 10 Apr 2025 08:28:19 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Recht der Erneuerbaren Energien]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Am gestrigen Mittwoch wurde unter großem Medieninteresse der Koalitionsvertrag der neuen „SchRoKo“ vorgestellt. Auch zum Thema Klimaschutz, Erneuerbare und Windenergie wird einiges festgehalten. Eines lässt sich festhalten: das medial als Tiger gestartete Versprechen insbesondere der CDU/CSU, das sogenannte „Heizungsgesetz“ abzuschaffen, wurde still und leise in einen kleinen Bettvorleger transformiert, denn eine Reform des Gebäudeenergiegesetzes stand [...]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://tyskret.com/der-neue-koalitionsvertrag-und-windenergie-viel-medienlaerm-um-wenig-konkretes/">Der neue Koalitionsvertrag und (Wind)Energie – viel Medienlärm um wenig Konkretes</a> erschien zuerst auf <a href="https://tyskret.com">TYSKRET</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Am gestrigen Mittwoch wurde unter großem Medieninteresse der Koalitionsvertrag der neuen „SchRoKo“ vorgestellt. Auch zum Thema Klimaschutz, Erneuerbare und Windenergie wird einiges festgehalten. Eines lässt sich festhalten: das medial als Tiger gestartete Versprechen insbesondere der CDU/CSU, das sogenannte „Heizungsgesetz“ abzuschaffen, wurde still und leise in einen kleinen Bettvorleger transformiert, denn eine Reform des Gebäudeenergiegesetzes stand ohnehin an. Alles in allem kann von einem teilweise seitens der Versorger geforderten Neustart der Energiewende nicht die Rede sein. Vieles bleibt, wie es war und die wirklich großen Themen, wie die Novellierung des EEG ab Ende 2026 bleiben (noch) im Nebel.</p>
<p>Wir haben einmal die aus unserer Sicht wesentlichen Themenbereiche bei den Erneuerbaren Energien und die Regelungen und Absprachen dazu (so sie denn schon konkret sind) kurz hervorgehoben und zusammengefasst:</p>
<ol>
<li><strong>Klimaziele</strong> – Es bleibt bei einem generellen Bekenntnis zu den Klimazielen und einer Erreichung der Klimaneutralität bis 2045. Dies allerdings auch durch CCS etc. – in Erweiterung der bisherigen Praxis nicht nur an Industrieanlagen, sondern auch an Gaskraftwerken sondern auch mittels DAC (direct air capture) &#8211; CO2-Abscheidung aus der Luft als Zukunftstechnologie)</li>
<li><strong>Industriestromspreis</strong> – Die Koalition ist sich einig, die Strompreiskompensation für Unternehmen dauerhaft zu verlängern und einen Industriestrompreis für energieintensive Unternehmen einzuführen. Diesen Punkt erwähnte der CDU-Chef Friedrich Merz, sogar dezidiert bei der Vorstellung des Koalitionsvertrages – obwohl er als Oppositionsführer noch vehement dagegen war.</li>
<li><strong>Energieerzeugung</strong> &#8211; Hier bleibt es beim Bekenntnis zum Kohleausstieg 2038. Zur Gewährleistung der Versorgungssicherheit will die Koalition den Bau von 20 Gigawatt Gaskraftwerksleistung mit einer „zu überarbeitenden Kraftwerksstrategie technologieoffen anreizen“. Weitere Details dazu fehlen, insbesondere, ob der Plan auch wasserstofffähige Anlagen enthält. Eine Reaktivierung der bereits abgeschalteten deutschen Kernkraftwerke kann die Union jedoch nicht durchsetzen, so dass es vorerst beim Atomausstieg bleibt.</li>
<li><strong>Reservekraftwerke</strong> &#8211; Union und SPD halten am Ziel fest, Reservekraftwerken zeitweise die Rückkehr an den Markt zu ermöglichen, um Preisspitzen beim Strompreis zu vermeiden. Ob dies mit dem EU-Recht vereinbar ist, wird sich zeigen.</li>
<li><strong>Neustart der Energiewende</strong> – Der Neustart der Energiewende fällt aus. Die Koalitionspartner wollen dennoch alle Erneuerbaren „entschlossen“ ausbauen. Allerdings soll der Ausbau nun „netzdienlicher“ voranschreiten und die Erneuerbaren Energien sollen sich „perspektivisch“ am Markt refinanzieren. Was das konkret bedeutet werden Union und SPD im Rahmen der bis 2026 anstehenden EEG-Novelle klären müssen. Ein Ziel ist dabei bereits klar formuliert in der Umsetzung -gerade aufgrund der Eingriffe – mehr als schwammig: „Die zulässige Höhe der Flächenpachten für im EEG geförderte Anlagen werden wir begrenzen“.</li>
<li><strong>Flächenziele und Windenergie</strong> – die Flächenziele bis 2027 bleiben bestehen, darüber hinausgehende Ziele bis 2032 werden evaluiert. Hintergrund ist, dass die SPD am Zwei-Prozent-Flächenziel festhalten, die Union die Erreichung der Vorgabe auch über ein „Ökostromziel“ ermöglichen wollte.</li>
<li><strong>Netzausbau </strong>– Der Netzausbau soll effizient vorangetrieben werden, neue Leitungen, sollen in erster Linie als günstigere Freileitungen realisiert werden. Die Bundesregierung wird sich zudem nach Vorgabe der Union für eine einheitliche Stromgebotszone in Deutschland einsetzen.</li>
<li><strong>Keine Abschaffung des „Heizungsgesetzes</strong> – Da es kein „Heizungsgesetz“ gibt, kann dieses auch nicht abgeschafft werden, gemeint ist wohl das Gebäudenergiegesetz &#8211; GEG. Dieses Gesetz kann aber nicht abgeschafft werden, da die Bundesregierung an die Vorgaben des Klimaschutzgesetzes gebunden bleibt und Vorgaben zur Senkung des CO<sub>2</sub> Emission im Wärmesektor eingehalten werden müssen. Es bleibt daher nicht viel Spielraum zu Änderungen in diesem Bereich. Änderungen am GEG wären ohnehin nötig gewesen, weil Deutschland die EU-Gebäuderichtlinie umsetzen muss. Insofern gilt hier: Viel Lärm um nichts.</li>
<li><strong>Ausbau der Fernwärmeinfrastruktur</strong> – Konkrete Zahlen zu Investitionen finden sich nicht im Koalitionsvertrag. Es bleibt allein die Absicht, die Investitionsbedingungen für den Ausbau durch eine Reform der AVB-Fernwärme-Verordnung und der Wärmelieferverordnung zu verbessern und eine Preisaufsicht und eine Schlichtungsstelle für die Fernwärme zu installieren.</li>
<li><strong>Wasserstoffkernnetz und Energieinfrastruktur</strong> – Aus dem Klima- und Transformationsfonds (KTF) sollen 150 MEUR des insgesamt 500MEUR großen Sondervermögen in den Ausbau der Energieinfrastruktur und eines Wasserstoffkernnetzes fließen. Die restlichen Investitionen sollen aus privatem Kapital zusammen mit staatlichen Garantien kommen – ob das (auch beihilferechtlich) funktioniert, wird man sehen.</li>
<li><strong>Umsetzung RED III</strong> – Die Umsetzung muss bis 30.06.2025 erfolgen und soll nun „zeitnah“ geschehen. Ob dieses Ziel bis 30.06. realistisch zu erreichen sein wird, ist noch ungewiss. Aktuell wird über eine unmittelbare Anwendung von RED III in Deutschland in einer Übergangsphase diskutiert. Beschlossen ist hier aber noch nichts.</li>
<li><strong>Windeignungsgebiete </strong>– Die Steuerungswirkung der Windeignungsgebiete soll sichergestellt werden, dies deutet wohl auf eine Ausweitung der „lex Sauerland“ hin, denn man möchte die Windkraft auf bestimmte Gebiete konzentrieren.</li>
<li><strong>Regionalplanung</strong> – Der Arten- und Naturschutz soll nun frühzeitig in die Regionalplanung einbezogen werden – wie auch bereits in der RED III angelegt und durch die Koalitionäre noch einmal bestätigt. An anderer Stelle im Koalitionsvertrag steht unter dem Stichwort „Planungsbeschleunigung“ zudem, dass Doppelprüfungen vermieden werden sollten. Damit wird interessant, was auf der Ebene der Vorhabenzulassung ergänzend (noch) zu prüfen bzw. dann nicht mehr zu prüfen ist und wie schnell eine Umsetzung erfolgen wird.</li>
<li><strong>Vereinfachung von TA Lärm und TA Luft</strong> – Klingt gut, wie aber eine solche von den Koalitionären beschlossene Vereinfachung aussehen soll, bleibt offen.</li>
</ol>
<p><a href="https://tyskret.com/dr-axel-b-roepke/">Kontakt: Dr. Axel B. Röpke</a></p>
<p>Der Beitrag <a href="https://tyskret.com/der-neue-koalitionsvertrag-und-windenergie-viel-medienlaerm-um-wenig-konkretes/">Der neue Koalitionsvertrag und (Wind)Energie – viel Medienlärm um wenig Konkretes</a> erschien zuerst auf <a href="https://tyskret.com">TYSKRET</a>.</p>
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		<title>Bundesnetzagentur behält die Förderhöhe für Wind Onshore bei</title>
		<link>https://tyskret.com/bundesnetzagentur-behaelt-die-foerderhoehe-fuer-wind-onshore-bei/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Dr. Axel Röpke]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 20 Dec 2024 09:24:16 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Recht der Erneuerbaren Energien]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Die Bundesnetzagentur (BNetzA) hat den Höchstwert für Windenergie an Land für 2025 auf 7,35 Cent pro Kilowattstunde festgelegt, was dem Wert von 2024 entspricht. Diese Entscheidung wurde trotz des positiven Trends bei den Gebotsmengen getroffen, da sich dies, so die BNetzA noch nicht in niedrigeren Zuschlagswerten niedergeschlagen habe. Die BNetzA gab auch Höchstwerte für andere erneuerbare [...]</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<div>Die Bundesnetzagentur (BNetzA) hat den Höchstwert für Windenergie an Land für 2025 auf 7,35 Cent pro Kilowattstunde festgelegt, was dem Wert von 2024 entspricht. Diese Entscheidung wurde trotz des positiven Trends bei den Gebotsmengen getroffen, da sich dies, so die BNetzA noch nicht in niedrigeren Zuschlagswerten niedergeschlagen habe.</div>
<p>Die BNetzA gab auch Höchstwerte für andere erneuerbare Energien bekannt:</p>
<ul class="marker:text-textOff list-disc pl-8">
<li>Freiflächen-Solaranlagen: 6,80 ct/kWh</li>
<li>Aufdach-Solaranlagen: 10,40 ct/kWh</li>
<li>Anlagenkombinationen in Innovationsausschreibungen: 9 ct/kWh</li>
</ul>
<p>Diese Werte liegen leicht unter denen von 2024. Die Anpassung berücksichtigt gesunkene Stromgestehungskosten, Ergebnisse früherer Ausschreibungen und höhere Ausschreibungsvolumina für Solaranlagen im kommenden Jahr.</p>
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		<item>
		<title>Neuer Rekord bei Wind-Onshore Ausschreibungen: November &#8211; Ausschreibungsrunde um das 1,5fach überzeichnet</title>
		<link>https://tyskret.com/neuer-rekord-bei-wind-onshore-ausschreibungen-november-ausschreibungsrunde-um-das-15fach-ueberzeichnet/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Dr. Axel Röpke]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 16 Dec 2024 12:34:44 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Recht der Erneuerbaren Energien]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Bei Auktion zum 1. November 2024 wurden  528 Gebote mit einer Gebotsmenge von mehr als sechstausend Megawatt eingereicht. Die Ausschreibung war damit fast 1,5-fach überzeichnet und die Gebotsmenge übertraf um mehr als Doppelte die bisherige Höchstmarke aus der vorherigen Ausschreibung. Es konnten 348 Gebote mit einer Zuschlagsmenge von 4.098 MW einen Zuschlag erlangen. Das mit [...]</p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<div>Bei Auktion zum 1. November 2024 wurden  528 Gebote mit einer Gebotsmenge von mehr als sechstausend Megawatt eingereicht. Die Ausschreibung war damit fast 1,5-fach überzeichnet und die Gebotsmenge übertraf um mehr als Doppelte die bisherige Höchstmarke aus der vorherigen Ausschreibung. Es konnten 348 Gebote mit einer Zuschlagsmenge von 4.098 MW einen Zuschlag erlangen.</div>
<div></div>
<div>Das mit weitem Abstand größte Zuschlagsvolumen entfiel wie in den vorherigen Ausschreibungsrunden auf Gebote für Standorte in Nordrhein-Westfalen (1.256 MW, 116 Zuschläge), gefolgt von Standorten in Niedersachsen (606 MW, 46 Zuschläge), Mecklenburg-Vorpommern (429 MW, 32 Zuschläge) und Brandenburg (380 MW, 46 Zuschläge).</div>
<div></div>
<div>Die im Gebotspreisverfahren ermittelten Werte schwanken zwischen 6,93 ct/kWh und 7,35 ct/kWh. Der durchschnittliche, mengengewichtete Zuschlagswert sei leicht gesunken auf 7,15 Cent je kWh (Vorrunde: 7,33 ct/kWh), liegt aber weiterhin nur knapp unterhalb des Höchstwerts (7,35 ct/kWh). Die nächste Ausschreibungsrunde ist am 1. Februar.</div>
<div></div>
<div>Für die Onshore-Windenergie war 2024 damit ein absolutes Erfolgsjahr mit nun insgesamt 10.996 Megawatt Zuschlägen und absehbar gut 12.000 Megawatt an neuen Genehmigungen.</div>
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			</item>
		<item>
		<title>U-M-B-A-U – weekly</title>
		<link>https://tyskret.com/u-m-b-a-u-weekly-4/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Dr. Matthias Laas]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 08 Mar 2024 15:43:13 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Immobilien]]></category>
		<category><![CDATA[Immobilienrecht]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Die deutsche Immobilienwirtschaft befindet sich angesichts der erheblichen Veränderung der Weltlage in einem dynamischen Veränderungsprozess. Der Kampf gegen den Klimawandel duldet keinen Aufschub mehr.  Es bedarf daher einer möglichst reibungslosen Transformation von fossil zu erneuerbar. Globale Krisenherde haben eine gestiegene Inflation und daraus resultierend erhebliche Zinssteigerungen hervorgerufen. Dies hat insbesondere die Boomjahre der Immobilienwirtschaft jäh [...]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://tyskret.com/u-m-b-a-u-weekly-4/">U-M-B-A-U – weekly</a> erschien zuerst auf <a href="https://tyskret.com">TYSKRET</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Die deutsche Immobilienwirtschaft befindet sich angesichts der erheblichen Veränderung der Weltlage in einem <strong>dynamischen Veränderungsprozess</strong>. Der Kampf gegen den<strong> Klimawandel</strong> duldet keinen Aufschub mehr.  Es bedarf daher einer möglichst reibungslosen Transformation von fossil zu erneuerbar. Globale Krisenherde haben eine gestiegene <strong>Inflation</strong> und daraus resultierend <strong>erhebliche Zinssteigerungen</strong> hervorgerufen. Dies hat insbesondere die Boomjahre der Immobilienwirtschaft jäh beendet. Der tatsächliche Bedarf an <strong>Wohnungen</strong> kann derzeit nicht im Ansatz bedient werden.</p>
<p>Vor diesem Hintergrund gibt es zahlreiche <strong>Gesetzesänderungen und -vorschläge</strong>, die zum Teil von der Bundesregierung oder den Landesregierungen veranlasst sind, zum Teil von europäischer Ebene vorgegeben werden.</p>
<p>Dieser <strong>wöchentliche Blog</strong> soll dabei helfen, gerade aus internationaler Perspektive die wichtigsten Entwicklungen mitzuschneiden.</p>
<p><strong>WOCHE 4: </strong></p>
<ul>
<li><strong>Was gibt es Neues auf dem deutschen Immobilienmarkt? </strong></li>
</ul>
<p>Seit dem 27. Februar 2024 ist nun auch die Förderung für den Austausch von Heizungen als Bestandteil der Wärmewende gestartet. Wer nicht auf die Wärmeplanung warten will oder kann, kann sich hier schlau machen:</p>
<p>https://www.bundesregierung.de/breg-de/schwerpunkte/klimaschutz/neues-gebaeudeenergiegesetz-2184942</p>
<p>&nbsp;</p>
<ul>
<li><strong>Was ist in Hamburg los? </strong></li>
</ul>
<p>Das Quartier Gänsemarkt im Zentrum von Hamburg erhält ein drittes Business Improvement District (BID), soll also weiter aufgewertet werden.</p>
<p>Offiziell nachzulesen ist das hier:</p>
<p>https://www.hamburg.de/pressearchiv-fhh/18265194/2024-02-27-bsw-bid-gaensemarkt/</p>
<p><strong>Was sind überhaupt BIDs und was soll das? </strong></p>
<p>Business Improvement Distrikts sollen die Attraktivität eines sog. Innovationsbereiches als Einzelhandels-, Dienstleistungs- und Gewerbezentrum steigern.  Dies erfolgt aber nicht durch staatliche Gelder, sondern auf Grundlage einer von den Grundeigentümerinnen und Grundeigentümern erhobenen kommunalen Abgabe. Wichtig: die Aufwertung erfolgt in Eigenregie durch die ansässigen Eigentümer und Mieter (also Gewerbetreibenden) und für einen begrenzten Zeitraum (von maximal acht Jahren). In Hamburg ist das Instrument sehr beliebt und wird seit 2005 eingesetzt.</p>
<p>Die aktuellen gesetzlichen Grundlagen findet ihr hier:</p>
<p>https://www.hamburg.de/contentblob/16861610/0db81d5615c7298551c625a735ffd1dc/data/gspi-2022-gesetzestext.pdf</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Und was macht die Rechtsprechung so? </strong></p>
<p>Der BGH hat eine wichtige Entscheidung im Bauträgerrecht getroffen, mit der ein lange währender Streit beendet wird. Problematisch am Bauträgervertrag ist, dass er aus zwei Elementen besteht: nämlich einem kaufvertraglichen und einem werkvertraglichen. Dies wirft die Frage auf, ob die Vergütung in einem solchen Vertrag dann ebenfalls aufzuteilen ist. Hiervon ist aber in der Regel (soweit nicht ausdrücklich im Vertrag so geregelt) nicht auszugehen. Es ist vielmehr ein einheitlicher Vergütungsanspruch anzunehmen.</p>
<p>So weit so gut, aber hieran anknüpfend stellt sich die Frage, wann verjährt denn dieser Vergütungsanspruch – nach der regelmäßigen Drei-Jahres-Verjährungsfrist oder wie der Eigentumsübertragungsanspruch erst nach zehn Jahren (§ 196 BGB)? Der Unterschied sticht ins Auge. Und wie hat der BGH entschieden? Die Ansprüche verjähren einheitlich nach <strong>zehn Jahren</strong>. Das schadet sicher nicht mal gehört zu haben, zumal wenn man in dem Geschäft tätig ist (vgl. BGH, 7.12.2023 – VII ZR 231/22).</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://tyskret.com/u-m-b-a-u-weekly-4/">U-M-B-A-U – weekly</a> erschien zuerst auf <a href="https://tyskret.com">TYSKRET</a>.</p>
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